Reha-Zentrum von außen mit Terrasse und Park

Rehabilitation nach Krebs

So geht es nach der Krebstherapie weiter

Aktualisiert am:

  • Die Rehabilitation ist ein wichtiger Baustein der Krebstherapie: Sie unterstützt Krebsbetroffene beim Übergang von der Krebsbehandlung zurück in ihren gewohnten Alltag.
  • Die "Reha" umfasst nicht nur medizinische Leistungen, sondern hilft auch bei der Krankheitsbewältigung oder den Wiedereinstieg in den Beruf.
  • Sie finden in diesem Text allgemeine Informationen über die verschiedenen Formen der Rehabilitation sowie erste Hinweise, wie Sie bei der Antragstellung vorgehen können.

Hinweis

Der folgende Text bietet keine rechtsverbindlichen Auskünfte zur Reha. Gerne können Sie uns kostenfrei kontaktieren und wir nennen Ihnen Anlaufstellen für eine individuelle Beratung.

Patientin trainiert mit einer Physiotherapeutin.
Medizinische Reha-Maßnahmen umfassen unter anderem Bewegungsprogramme [Symbolbild].
Bild: © Krebsinformationsdienst, DKFZ; Tobias Schwerdt

Krebspatientinnen und Krebspatienten stehen nach ihrer Therapie verschiedene Maßnahmen zur Rehabilitation (kurz: "Reha", früher "Kur") offen. Sie sollen Krebsbetroffene dabei unterstützen, wieder in ihren gewohnten Alltag, ihr Berufsleben und ihr soziales Leben zurückzukehren.

Zu den Rehabilitationsmaßnahmen gehören nicht nur medizinische Leistungen wie die onkologische Rehabilitation oder die Anschlussrehabilitation ("AHB"). Krebsbetroffene erhalten mit verschiedenen Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation auch Unterstützung, um wieder ins Arbeitsleben einzusteigen. Von besonderer Bedeutung ist hier die stufenweise Wiedereingliederung, auch als "Hamburger Modell" bekannt.

Reha-Maßnahmen sind abhängig von der Krebsart

Welche Reha-Maßnahmen Sie brauchen, richtet sich nach Ihrem individuellen Bedarf und hängt auch von der zugrundeliegenden Krebsart ab. Informationen dazu finden Sie in den entsprechenden Texten und Abschnitten unserer Krebsarten.

Ihre Krebsart ist nicht dabei? Oder Sie haben Fragen zur Reha in Ihrer persönlichen Situation? Gerne können Sie unsere Ärztinnen und Ärzte kostenfrei kontaktieren:

Viele Krebsbetroffene nutzen nach ihrem Krankenhausaufenthalt zunächst die Möglichkeit einer Anschlussrehabilitation. Üblich ist dafür auch die Bezeichnung Anschlussheilbehandlung oder kurz "AHB".

Besonderheiten der AHB

Im Gegensatz zur "normalen" onkologischen Reha schließt sich die AHB direkt an den Krankenhausaufenthalt an und wird von der Klinik organisiert. Patientinnen und Patienten müssen sich also nicht selbst um den Antrag oder die Kliniksuche kümmern.

Gut zu wissen: Bevor Sie mit einer AHB beginnen, sollten Sie die Erstbehandlung, wie etwa die Operation, Strahlentherapie oder Chemotherapie abgeschlossen haben. Eine fortlaufende oder ergänzende (adjuvante) medikamentöse Behandlung können Sie in der AHB fortsetzen. Wie das genau ablaufen kann, sollten Sie vorab mit der AHB-Klinik klären.

Ablauf der AHB

Häufig geht der Klinikaufenthalt direkt in die AHB über und die Patientinnen und Patienten gehen zwischendurch nicht nach Hause. Werden sie zunächst nach Hause entlassen, beginnt die AHB in der Regel spätestens 2 Wochen nach der Entlassung.

Das Programm einer AHB entspricht dem einer "normalen" onkologischen Reha. Bei den Maßnahmen wird darauf Rücksicht genommen, dass Krebsbetroffene unmittelbar nach einer Operation oder intensiven Chemo- oder Strahlentherapie noch nicht so belastbar sind.

Die onkologische Reha hilft Krebspatientinnen und Krebspatienten dabei, nach der Therapie wieder zu Kräften zu kommen. Zudem soll sie die Erfolge der Krebstherapie stabilisieren.

Im Rahmen der onkologischen Reha finden medizinische Maßnahmen statt, die die körperlichen Folgen der Krebserkrankung und der Therapie mildern sollen. Auch psychosoziale Beratungsangebote unterstützen dabei, die Krebserkrankung so gut wie möglich zu bewältigen.

Gut zu wissen: Die onkologische Reha kann beginnen, wenn die Krebstherapie größtenteils abgeschlossen ist. Patientinnen und Patienten können entscheiden, ob sie die Reha lieber ambulant oder stationär durchführen wollen.

Reha-Antrag stellen

Gut zu wissen

Es ist kein Problem, wenn Sie den Antrag beim falschen Reha-Träger stellen. Der adressierte Träger muss den Antrag innerhalb von 2 Wochen an die zuständige Stelle weiterleiten. Dadurch kann sich die Bearbeitung aber verzögern.

Meist ist der Rentenversicherungsträger dafür zuständig, eine onkologische Rehabilitation zu bewilligen, manchmal die Krankenkasse oder andere Träger. In Nordrhein-Westfalen gibt es dafür eine besondere Einrichtung, die sogenannte "Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung".

Den Reha-Antrag können Krebspatientinnen und Krebspatienten selbst stellen. Die Formulare stehen auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung oder können dort angefordert werden. Oft sind die Anträge auch in Kliniken und Praxen erhältlich.

Krebspatientin mit Kopftuch bespricht sich mit ihrem Arzt zu ihrer Reha.
Krebserkrankte sollten ihren Reha-Antrag mit ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten abstimmen [Symbolbild].
Bild: © Krebsinformationsdienst, DKFZ; Foto: Tobias Schwerdt

Es ist sinnvoll, den Antrag vorab mit der behandelnden Ärztin oder dem Arzt zu besprechen. Denn für den Reha-Antrag ist eine medizinische Stellungnahme erforderlich. Zudem muss die Ärztin oder der Arzt bereits im Antrag die Ziele der Reha angeben. Sie können sich je nach Krebsart unterscheiden. Bei Darmkrebs beispielsweise kann ein Ziel sein, mit dem Stoma umgehen zu lernen.

Auch Krebsberatungsstellen oder Kliniksozialdienste können beim Reha-Antrag unterstützen.

Voraussetzungen für eine Reha

Die Reha-Träger bewilligen eine Reha nur, wenn sie aus medizinischer Sicht die Patientin oder den Patienten dabei unterstützt, wieder gesünder zu werden.

Damit der Reha-Träger den Antrag bewilligt, müssen Krebsbetroffene:

  • rehabilitationsbedürftig sein – also zum Beispiel im beruflichen und sozialen Umfeld wegen ihrer Erkrankung weniger belastbar sein.
  • rehabilitationsfähig sein – also für die Maßnahmen der Reha ausreichend körperlich und psychisch belastbar sowie motiviert sein.
  • eine positive Rehabilitationsprognose haben – es muss also zu erwarten sein, dass die Patientin oder der Patient die angestrebten Reha-Ziele erreichen kann.

Wie oft können Krebsbetroffene in Reha gehen?

Wichtig zu wissen

Besprechen Sie mit Ihren Ärztinnen und Ärzten, wann aus medizinischer Sicht ein guter Zeitpunkt für eine Reha ist.

Krebsbetroffene haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Reha-Maßnahmen. Wann und wie oft sie in Reha gehen können, hängt von ihrem individuellen Krankheitsverlauf ab.

Allgemein gilt:

  • Wenn die Erstbehandlung abgeschlossen ist, können Patientinnen und Patienten eine onkologische Reha nutzen; häufig auch in Form einer Anschlussheilbehandlung (AHB).
  • In besonderen Situationen kann der Reha-Träger innerhalb von 2 Jahren eine weitere Reha gewähren. Etwa, wenn erhebliche Funktionsstörungen, Komplikationen oder Therapiefolgen im Zusammenhang mit der Krebserkrankung vorliegen und mit einer Reha positiv beeinflusst werden können.
  • Wenn der Krebs fortschreitet, ein Zweitkrebs oder Metastasen gefunden werden oder es zu einem Rückfall kommt, sind die Abläufe und Zeiträume für die Reha-Anträge wieder wie nach der Erstbehandlung.

Ambulant oder stationär?

Krebsbetroffene haben die Wahl zwischen einer stationären oder ganztägig ambulanten Reha.

Ganztägig ambulant bedeutet: Die Patientinnen und Patienten halten sich tagsüber in der Reha-Klinik auf und am Abend kehren sie nach Hause zurück. Damit eine ambulante Reha bewilligt wird, sollte der Weg von der eigenen Wohnung zur Reha-Einrichtung in der Regel nicht mehr als 45 Minuten dauern. Dies gilt auch bei einer längeren Fahrzeit im öffentlichen Nahverkehr oder mit einem Fahrdienst, der an mehreren Stationen Patientinnen und Patienten mitnimmt.

Da es nicht immer wohnortnahe ambulante Reha-Einrichtungen mit passendem Angebot gibt, finden Reha-Maßnahmen jedoch überwiegend stationär statt.

Wunsch- und Wahlrecht bei der Reha-Klinik

Blick auf das Geiner reha-Klinik
Manche Krebspatientinnen und Krebspatienten wünschen sich eine Reha-Klinik in der Nähe ihres Wohnortes [Symbolbild].
Bild: © HarryStueber, Pixabay

Patientinnen und Patienten können im Reha-Antrag bis zu 3 Wunschkliniken angeben. In der Regel bewilligt der Reha-Träger, beispielsweise die Rentenversicherung, die Wunschklinik. Reha-Träger sind aber nicht dazu verpflichtet, den Klinikwunsch zu erfüllen.

Was spielt bei der Wahl der Reha-Klinik eine Rolle?

  • Die Wunschklinik sollte für die Rehabilitationsziele geeignet sein und/oder dazu beitragen können, dass diese erreicht werden können: Für Krebspatientinnen und -patienten bedeutet das beispielsweise, dass die Klinik auf die Krebserkrankung einer Patientin oder eines Patienten eingestellt ist.
  • Die persönliche Lebenssituation: Manche Erkrankte wünschen sich einen räumlichen und damit auch emotionalen Abstand von ihrer gewohnten Umgebung. Andere hingegen wollen eine Begleitperson oder ihre Kinder mitnehmen.
  • Der persönliche Hintergrund: Die Reha-Klinik sollte eine Umgebung bieten, in der sich Betroffene mit ihrem Alter, ihrer Religion und ihrer Kultur wohlfühlen.

Wichtig zu wissen

Die Chance in die Wunschklinik zu kommen ist umso besser, je sorgfältiger Sie den Wunsch begründen.

Wie finde ich eine Reha-Klinik?

  • Die Deutsche Rentenversicherung stellt eine Reha-Kliniksuche zur Verfügung. Hier können Sie passende Reha-Einrichtungen mit der Eingabe des Stichworts "Onkologische Krankheiten", des Ortes oder der Postleitzahl schnell finden.
  • Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) stellt eine Adress-Datenbank von Reha-Kliniken zur Verfügung. Hier können Sie sich mit der Indikation "Bösartige Neubildungen und maligne Systemerkrankungen" alle Rehakliniken für Ihr Bundesland anzeigen lassen, um die nächstgelegene Klinik zu Ihrem Wohnort zu finden.
  • Auch Ihre Ärztin oder Ihr Arzt sowie Kliniksozialdienste und Krebsberatungsstellen können Sie dabei unterstützen, eine passende Klinik zu finden. Ein bundesweites Verzeichnis von Adressen der Krebsberatungsstellen in Deutschland finden Sie unter Psychosoziale Krebsberatungsstellen: Unterstützung, Beratung, Information.
Trotz Krebs: Elektriker bei der Arbeit.
Die berufliche Reha nach Krebs hilft, wieder in den Beruf zurückzukehren [Symbolbild]
Bild: © Michal Jarmoluk, Pixabay

Der Fachausdruck für die berufliche Reha ist "Teilhabe am Arbeitsleben". Ihr Ziel ist es, Krebsbetroffenen die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern oder sie dabei zu unterstützen, eine neue Berufstätigkeit zu finden.

Wie bei der onkologischen Rehabilitation gibt es auch hier vielfältige Angebote, wie zum Beispiel:

  • stufenweise Wiedereingliederung ("Hamburger Modell")
  • Weiter- oder Ausbildung
  • technische Hilfen oder persönliche Hilfsmittel

Für die einzelnen Angebote können verschiedene Reha-Träger zuständig sein. Meist ist es die Rentenversicherung, aber auch die Krankenkassen und Arbeitsagenturen kommen in Betracht.

Stufenweise Wiedereingliederung

Für viele Menschen ist es nach einer längeren Krebserkrankung eine Erleichterung, wenn sie nicht gleich mit vollem Arbeitspensum wieder einsteigen müssen.

Die stufenweise Wiedereingliederung ("Hamburger Modell") bietet den Rahmen, zunächst mit nur wenigen Stunden an den Arbeitsplatz zurückzukehren und die Arbeitszeit langsam zu steigern. Dafür erstellen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte mit den Krebsbetroffenen einen sogenannten Wiedereingliederungsplan.

Wiedereingliederungsplan: Er regelt die Wiedereingliederung, indem er Stufen festlegt, wann die Arbeitsbelastung zunehmen kann. Zum Beispiel kann man in der 1. Woche an 2 Tagen 3 Stunden täglich arbeiten, in der 2. Woche an 3 Arbeitstagen 4 Stunden täglich. Das kann angepasst werden, bis Patientinnen und Patienten die gewünschte wöchentliche Arbeitszeit wieder erreichen. Dafür können sie sich bis zu 6 Monate Zeit nehmen.

Wichtig zu wissen

Dem Wiedereingliederungsplan müssen Arbeitgeber und Krankenkasse zustimmen.

Finanzielle Absicherung: Während der stufenweisen Wiedereingliederung gelten Krebsbetroffene noch als arbeitsunfähig. Sie beziehen deshalb weiter Krankengeld. In manchen Situationen zahlt auch der Arbeitgeber einen Teil des Lohns oder Gehalts – das wird dann allerdings vom Krankengeld wieder abgezogen.

  • Gut zu wissen: Auch wenn Sie kein Krankengeld mehr erhalten ("ausgesteuert sind"), können Sie eine stufenweise Wiedereingliederung machen. Es ändern sich nur die Zuständigkeiten. Wenn Sie zum Beispiel Arbeitslosengeld beziehen, ist die Arbeitsagentur zuständig.

Aus- und Weiterbildung

Beratungs- und Informationsangebote …

... bieten die Reha-Träger, wie etwa Rentenversicherung oder Arbeitsagentur, sowie Anbieter von Aus- und Weiterbildungsangeboten.

Manche Menschen müssen sich nach einer Krebserkrankung beruflich neu orientieren. Die Reha-Träger können dann eine Aus- oder Weiterbildung fördern. Bei ihrer Entscheidung, ob sie eine Aus- oder Weiterbildung fördern, beziehen sie die bisherige Tätigkeit, mögliche Einschränkungen aufgrund der Erkrankung sowie die aktuelle Situation am Arbeitsmarkt ein.

Eine Aus- oder Weiterbildung kann in kürzeren Qualifizierungsmaßnahmen oder auch einer längeren Berufsausbildung bestehen.

Technische Hilfen und Hilfsmittel

Häufig können Krebsbetroffene ihre bisherige Tätigkeit weiter ausüben, wenn der Arbeitsplatz mit besonderen Hilfsmitteln ausgestattet wird. Das kann ein besonderer Schreibtisch oder auch eine technische Hilfe bei schweren körperlichen Tätigkeiten sein.

Anlaufstellen für Hilfsmittel und technische Hilfen sind Reha-Träger, wie die Rentenversicherung oder die Arbeitsagentur sowie der Arbeitgeber.

Vielfältige Angebote

Das Angebot zur beruflichen Reha ist sehr umfangreich. So gibt es beispielsweise auch Leistungen wie Kraftfahrzeughilfen oder Wohnungshilfen. Es ist empfehlenswert, dass sich Patienten beraten lassen: beispielsweise beim Integrationsamt/Integrationsfachdienst, bei Krebsberatungsstellen, bei der Arbeitsagentur, der Rentenversicherung, Bürgerämtern oder Selbsthilfegruppen.
Einige Anlaufstellen finden Sie in unserem Informationsblatt “Sozialrecht und Krebs: Wer ist wofür zuständig?" (PDF).

Eine Hand hält 50 Euro vor den Ausgabeschlitz eines Geldautomaten
Während eine Reha sind Betroffene finanziell abgesichert [Symbolbild].
Bild: © Peggy_Marco, Pixabay

Krebspatientinnen und Krebspatienten sind während einer onkologischen und beruflichen Reha in verschiedener Weise finanziell abgesichert.

Normalerweise erhalten Betroffene, die vor der Rehabilitation gearbeitet haben, auch während der Reha weiter ihr Gehalt (Entgeltfortzahlung). Eine Entgeltfortzahlung läuft aber längstens 6 Wochen. Was, wenn dieser Zeitraum beispielsweise durch einen vorherigen Krankenhausaufenthalt teilweise aufgebraucht oder bereits ausgeschöpft ist? Dann bezahlt der Rentenversicherungsträger den meisten Menschen während der Reha das sogenannte Übergangsgeld.

Wann und wie bekommt man Übergangsgeld?

Patientinnen und Patienten bekommen dann Übergangsgeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Reha oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt haben. Beispielsweise über ihr Gehalt oder ihr Krankengeld.

Die Antragsformulare für das Übergangsgeld erhalten Krebserkrankte meist mit der Bewilligung der Reha. Sie müssen diese dann ausfüllen und an ihren Rentenversicherungsträger weiterleiten.

Wichtig zu wissen

Fragen zum Übergangsgeld beantworten die Auskunfts- und Beratungsstellen oder das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung.

Wie hoch ist das Übergangsgeld?

Das Übergangsgeld beträgt für Menschen ohne Kinder 68 Prozent und für Versicherte mit Kindern 75 Prozent des letzten Nettogehaltes. Es ist damit meist etwas geringer als das Krankengeld.

Wichtig für Besserverdienende

Das Übergangsgeld berechnet sich maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze. Es kann bei höheren Einkommen deshalb weniger als 68 beziehungsweise 75 Prozent des Gehalts betragen.

Betroffene, die unmittelbar vor der Rehabilitation arbeitslos waren, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgeld in Höhe des zuvor gezahlten Arbeitslosengeldes.

Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II) erhalten dieses während der Reha weiter.

Wie lang bekommt man Übergangsgeld?

Patientinnen und Patienten bekommen Übergangsgeld für die Dauer der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation.

Bei der medizinisch-onkologischen Rehabilitation sind das maximal 6 Wochen. Unterbricht man die medizinische Reha und besteht die Aussicht, erneut eine medizinisch-onkologische Reha machen zu können, erhalten Betroffene weitere 6 Wochen Übergangsgeld.

Wenn die berufliche Wiedereingliederung ("Hamburger Modell") bereits in der medizinisch-onkologischen Reha eingeleitet wird, erhalten Betroffene auch während der Wiedereingliederung Übergangsgeld. In der Regel für 3 Monate.

Auch bei längerfristigen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation können Betroffene längere Zeit Übergangsgeld erhalten, etwa während einer Aus- und Weiterbildung ("Umschulung"). Häufig ist dann der Kostenträger die Arbeitsagentur.

Der Rehabilitationsträger übernimmt die Kosten für die Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen.

Bei einer ganztägigen ambulanten Reha brauchen Patientinnen und Patienten keine Zuzahlung leisten.

Anders bei einer stationären Reha: Hier müssen Patientinnen und Patienten etwas zuzahlen, um sich an der Übernachtung und Verpflegung zu beteiligen. Derzeit sind das pro Kalendertag bis zu 10 Euro. Das gilt jedoch nur für maximal 42 Tage im Kalenderjahr. Die im Kalenderjahr bereits geleisteten Zuzahlungen für einen stationären Krankenhausaufenthalt oder eine andere medizinische Rehabilitation werden auf die 42 Tage angerechnet.

Bei einer Anschlussrehabilitation (AHB) müssen Patientinnen und Patienten längstens für 14 Tage zuzahlen. Auf die 14 Tage werden Zuzahlungen, die Patienten in dem Kalenderjahr für einen Klinikaufenthalt oder eine andere Anschlussrehabilitation bereits geleistet haben, ebenfalls angerechnet.

Befreiung von der Zuzahlung

Menschen mit geringem Einkommen können sich ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien lassen.

Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen zur Grundsicherung (beispielsweise Bürgergeld) bekommen, sind ebenfalls von der Zuzahlung befreit.

Wichtig zu wissen

Wenn Sie bereits eine Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse haben, gilt das nicht automatisch auch bei der Rentenversicherung. Diese müssen Sie extra beantragen.

In jeden Fall müssen Betroffene eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. Den Antrag dafür erhalten sie bei der zuständigen Krankenkasse oder Rentenversicherungsträger.

Wer unter 18 Jahre alt ist, muss bei einer Reha generell nichts zuzahlen.

Müssen Patientinnen oder Patienten wegen Krebs in eine stationäre Reha, können sie sich bei der Betreuung ihrer Kinder unterstützen lassen.

Bei Kindern unter 12 Jahre besteht die Möglichkeit

  • eine Haushaltshilfe zu erhalten,
  • das Kind oder die Kinder in die Reha mitzunehmen oder
  • das Kind oder die Kinder anderweitig unterzubringen. Das kann beispielsweise bedeuten, dass ein Kind in der Nähe der Rehaeinrichtung in einer Kinderkrippe oder Kindertagesstätte untergebracht wird.

Für Kinder bis 18 Jahre kann man sich anstelle der Kosten für eine Haushaltshilfe die Kinderbetreuungskosten erstatten lassen.

Wichtig zu wissen

Stellen Sie den entsprechenden Antrag für die Versorgung Ihres Kindes oder Ihrer Kinder vorab und möglichst frühzeitig, wenn Sie wegen Krebs in eine Reha-Klinik müssen.

Die Kosten für die Betreuung während einer Reha übernimmt in der Regel der Reha-Träger, etwa die Deutsche Rentenversicherung.

Für alle Möglichkeiten der Kostenübernahme gelten unterschiedliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Für eine Haushaltshilfe muss beispielsweise nachgewiesen sein, dass keine andere im Haushalt lebende volljährige Person den Haushalt führen kann.

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Im Folgenden finden Sie eine Auswahl an hilfreichen Links zum Weiterlesen und Quellen, die für die Erstellung dieses Textes genutzt wurden.

Rechtliche Grundlagen

Rechtsquellen zur Rehabilitation nach Krebs sind

Deutscher Bundestag (2023). Wissenschaftliche Dienste: Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 15 SGB VI bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (PDF). WD 6 - 3000 - 047/23.

Informationen von Institutionen und Behörden

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) bietet Führungskräften, Fachleuten im Bereich Rehabilitation und Teilhabe sowie Betroffenen umfangreiche Informationen und Links auf ihrer Internetseite.

Auch die Deutsche Rentenversicherung bietet Informationen zur Rehabilitation sowie das Informationsblatt Informationen für den Versicherten zum Antrag auf Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten (PDF).

Weiterführende Informationen 

Patientinnen und Patienten, Interessierte sowie zuweisende Ärzte finden in dem Infoportal Reha hilft Krebspatienten aktuelle und gut verständliche Informationen zur onkologischen Rehabilitation. Herausgeber des Portals ist das „Aktionsbündnis Reha hilft Krebspatienten", in dem sich verschiedene Rehakliniken zusammengeschlossen haben. Ziel ist, über onkologische Reha zu informieren und die Antragsstellung zu erleichtern. Die Website ist werbefrei.

Für Sozialdienste und ambulante Beratungsstellen gibt es eine Arbeitshilfe mit dem Titel § 51 SGB V – Die Aufforderung der Krankenkasse zum Antrag auf Rehabilitation verstehen (PDF). Sie ist ein Kooperationsprojekt der Arbeitsgemeinschaft Soziale Arbeit in der Onkologie (ASO) in der Deutschen Krebsgesellschaft e.V., des Krebsinformationsdienstes des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ), des Sozialdienstes am Nationalen Centrum für Tumorerkrankungen Heidelberg (NCT) sowie der Selbsthilfe Leben nach Krebs! e.V. (abgerufen am 25.10.2022).

Praxisempfehlungen für die Soziale Arbeit in der medizinischen Rehabilitation (PDF) der Deutschen Rentenversicherung (abgerufen am 25.10.2022).

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