Arzt nimmt Geld entgegen.

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) bei Krebs

Kurzinformation zu Selbstzahlerleistungen

Aktualisiert am:

  • Individuelle Gesundheitsleistungen – kurz IGeL – sind ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören.
  • Patienten müssen IGeL daher in der Regel aus eigener Tasche bezahlen.
  • Ob individuelle Gesundheitsleistungen in der Onkologie sinnvoll sind und was Interessierte zu IGeL wissen müssen, beantwortet der Krebsinformationsdienst in diesem Text.

IGeL

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind nicht zwingend medizinisch notwendig, sondern "Extras". Für manche fehlt der Nachweis des Nutzens. Daher muss man sie selbst zahlen.

Individuelle Gesundheitsleistungen (kurz: IGeL) sind medizinische Leistungen, die Krankenkassen in der Regel nicht übernehmen. Sie werden auch "Selbstzahlerleistungen" genannt.

Die gesetzlichen Krankenversicherungen sind nach dem Paragraphen 12 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) dazu verpflichtet, wirtschaftlich zu arbeiten (Wirtschaftlichkeitsgebot). Das bedeutet:

  • Untersuchungen und Behandlungen, die nicht medizinisch notwendig sind, dürfen die Kassen in der Regel nicht übernehmen.
  • Auch Methoden, deren Nutzen nicht eindeutig wissenschaftlich belegt ist, nehmen Krankenkassen in der Regel nicht in ihren Leistungskatalog auf.

Trotzdem können sich Patienten für zusätzliche Untersuchungen und Behandlungen entscheiden. Dass die Krankenversicherung die Kosten für ein Verfahren nicht übernimmt, bedeutet nicht, dass die entsprechende Methode verboten ist. Viele Ärzte bieten solche Zusatzleistungen inzwischen als individuelle Gesundheitsleistungen an. Patienten müssen die Kosten dafür jedoch selbst übernehmen.

Hände halten das rote Sozialgesetzbuch.
Das Sozialgesetzbuch V legt den Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen fest.
Bild: © Krebsinformationsdienst, DKFZ

Im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) sind die Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt:

  • Sie soll die Gesundheit der Versicherten erhalten, verbessern oder wiederherstellen.
  • Versicherte haben Anspruch auf eine ausreichende, bedarfsgerechte und dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Versorgung.

Das gilt für gesetzlich Versicherte

IGeL oder Zuzahlung?

IGeL sind nicht zu verwechseln mit Zuzahlungen: Hier trägt die Krankenkasse die Hauptkosten für die Leistung, Patienten müssen aber einen Eigenbetrag dazugeben – zum Beispiel bei Medikamenten oder bei der Krankenhausbehandlung.

Welche Untersuchungen und Behandlungen im Einzelnen zum sogenannten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören, ist nicht gesetzlich geregelt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA, www.g-ba.de) legt in Richtlinien fest, welche Leistungen die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen müssen und welche nicht. Neben Vertretern der gesetzlichen Krankenkassen und der Krankenhausgesellschaften gehören kassenärztliche und kassenzahnärztliche Vereinigungen dem G-BA an. Auch Patientenvertreter sind mit einbezogen.

Der G-BA prüft außerdem, was über Nutzen und Wirkung der Untersuchungen und Behandlungen bekannt ist. Er orientiert sich dabei an wissenschaftlichen Studien und Stellungnahmen und entscheidet auf dieser Grundlage, für welche Leistungen die gesetzlichen Krankenversicherungen die Kosten übernehmen.

Das gilt für privat Versicherte

Grundsätzlich gibt es auch für privat Versicherte Gesundheitsleistungen, die ihre Krankenversicherungen nicht übernehmen und die sie selbst zahlen müssen.

Pauschale Auskünfte sind hier jedoch schwierig. Für privat Versicherte gelten in erster Linie die Verträge, die sie mit ihren Krankenversicherungen abgeschlossen haben. Welche Untersuchungen und Behandlungen eine private Krankenversicherung übernimmt, kann zudem von Versicherung zu Versicherung verschieden sein. Daher sollten sich auch Privatpatienten vorab informieren, welche Leistungen die Versicherung für sie übernimmt und welche nicht.

Mehrere 50-Euro-Scheine liegen übereinander.
Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind nicht medizinisch notwendig. Daher müssen Patienten sie selbst bezahlen.
Bild: © Moerschy, Pixabay

Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen normalerweise keine Untersuchungen und Behandlungen durch Heilpraktiker und andere Anbieter von Gesundheitsleistungen, die keinen Vertrag mit den Krankenkassen abgeschlossen haben. Aber auch die Kosten für Untersuchungen und Behandlungen durch Ärzte werden nicht in jedem Fall von den Krankenkassen übernommen.

Was Patienten in der Regel selbst bezahlen müssen:

  • Leistungen, deren Nutzen wissenschaftlich nicht eindeutig belegt ist,
  • Leistungen, die für die Krankenkassen und damit für die Gemeinschaft der Beitragszahler unwirtschaftlich sind, weil die Kosten in keinem vertretbaren Verhältnis zum erwarteten Nutzen stehen,
  • Untersuchungen und Behandlungen, für die es günstigere Alternativen mit vergleichbar gutem Ergebnis gibt,
  • von Patienten gewünschte Leistungen, die keine medizinische Zielsetzung haben, wie Schönheitsoperationen,
  • ärztliche Leistungen außerhalb des Versorgungsauftrags der gesetzlichen Krankenkassen wie zum Beispiel medizinische Beratungen zu Fernreisen oder ärztliche Bescheinigungen.

Gibt es Ausnahmen für gesetzlich Versicherte?

Manche Krankenkassen bieten ihren Versicherten als Service zusätzliche Leistungen an, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen hinausgehen. Es lohnt sich deshalb, bei der Kasse nachzufragen, welche Leistungen bezahlt werden.

Eine weitere Ausnahme sind Kosten, die bei der Behandlung in klinischen Studien anfallen: Für experimentelle Therapien oder neue, noch nicht zugelassene Mittel müssen die Krankenkassen zwar ebenfalls nicht zahlen. Für Patienten entstehen dadurch meistens trotzdem keine Kosten. Therapien im Rahmen der Krebsforschung werden in der Regel von Universitätskliniken oder anderen forschenden Krankenhäusern übernommen, oder von den Anbietern, die neue Verfahren auf den Markt bringen wollen.

Zum Weiterlesen

Informationsblatt Individuelle Gesundheitsleistungen in der Krebsfrüherkennung (PDF) zum Laden und Ausdrucken

Welche Untersuchungen zum gesetzlichen Früherkennungsprogramm in Deutschland gehören, erläutert der Text Früherkennungsuntersuchungen – Krebsvorsorge.

Individuelle Gesundheitsleistungen gibt es auch in der Krebsmedizin.

Ein Beispiel sind Früherkennungstests, die nicht zum gesetzlichen Früherkennungsprogramm gehören, beispielsweise

  • die Bestimmung des Prostataspezifischen Antigens (PSA) bei Männern, wenn es bei ihnen keine Hinweise auf Prostatakrebs gibt, oder
  • die vaginale Ultraschall-Untersuchung zur Früherkennung von Eierstock- und Gebärmutterkörperkrebs, sofern es keine besonderen Risikohinweise oder Symptome gibt.

Bei beiden Untersuchungen fehlt bislang der wissenschaftliche Nachweis, dass sie tatsächlich für alle Menschen nützlich sind.

Alternativmedizinische Diagnose- oder Therapieverfahren, denen der Nachweis fehlt, dass sie wirklich gegen Krebs wirken, zählen ebenfalls zu den IGeL.

Behandlungen beim Hautarzt sind weitere Beispiele für IGeL. Selbstverständlich zahlt die gesetzliche Krankenversicherung die Früherkennung von Hautkrebs sowie die Untersuchung und Entfernung verdächtiger Hautveränderungen.
Wer sich dagegen aus kosmetischen Gründen harmlose Hautveränderungen oder sogenannte "Alterswarzen" entfernen lassen möchte, muss selbst zahlen: Diese Behandlungen sind nicht medizinisch notwendig.

Insgesamt ist der IGeL-Markt inzwischen ziemlich groß und unübersichtlich: Mehrere hundert Leistungen finden sich darunter. Eine Gesamtübersicht gibt es allerdings nicht: Die Angebote ändern sich laufend. Jede Arztpraxis entscheidet selbst, was sie ihren Patientinnen und Patienten anbieten möchte.

Wem eine "Selbstzahlerleistung" angeboten wird oder wer sie selbst wünscht, der sollte sich vorab gut informieren.

Der Arzt ist verpflichtet, ausführlich über die Behandlung und die entstehenden Kosten aufzuklären. Ein Gespräch über IGeL nur mit dem Praxispersonal reicht nicht aus.

Der Patient muss der Individuellen Gesundheitsleistung vor der Behandlung schriftlich zustimmen. Liegt keine schriftliche Zustimmung vor, hat der Arzt auch keinen Anspruch auf die Zahlung.

Folgende Fragen sollten Patienten für sich beantworten können, bevor sie sich für eine Individuelle Gesundheitsleistung entscheiden:

  • Hat der Arzt mir genau erklärt, warum eine IGeL aus seiner Sicht für mich sinnvoll ist?
  • Wie sicher ist der medizinische Nutzen der IGeL belegt?
  • Welche Risiken und Nebenwirkungen gibt es?
  • Welche Kosten kommen auf mich zu?
  • Habe ich ausreichend Bedenkzeit, mich für oder gegen die Leistung zu entscheiden und mich weiter zu informieren? IGeL sind normalerweise nicht dringend: Nehmen Sie sich also ruhig Zeit für die Entscheidung. Das ermöglicht Ihnen auch, gegebenenfalls bei Ihrer Krankenversicherung nachzufragen, ob die Kostenübernahme nicht doch möglich ist.
  • Wenn die Entscheidung gefallen ist: Trifft der Arzt eine schriftliche Vereinbarung zur Durchführung der IGeL mit mir?

Die Kosten für eine Leistung können sich von Praxis zu Praxis unterscheiden. Der Arzt darf sie allerdings nicht willkürlich festlegen: Die Vergütung regelt die amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Jeder Gesundheitsleistung ist dort ein fester Betrag zugeordnet.

Der Arzt kann zudem je nach Aufwand nach einem festgelegten Steigerungssatz den bis zu 2,3-fachen Betrag des GOÄ-Wertes berechnen. Wenn er wegen erhöhten Aufwands den 3,5-fachen Höchstsatz berechnen möchte, muss er seinem Patienten aber eine schriftliche Begründung dafür geben.

Ärzte sind auch verpflichtet, im Nachhinein eine nachvollziehbare Rechnung auszustellen. Eine schriftliche medizinische Begründung und eine Quittung sind zum Beispiel auch deshalb wichtig, weil Patienten manche individuellen Gesundheitsleistungen bei der Einkommenssteuererklärung steuerlich absetzen können.

Sind sich Patienten nicht sicher, ob sie sich für eine Individuelle Gesundheitsleistung entscheiden sollen, dann sollten sich unbedingt weiter informieren und sich beraten lassen.

Ein wichtiger Ansprechpartner ist die Krankenkasse. Hier können Interessierte erfahren, wie die Kasse den Nutzen der Leistung einschätzt und warum sie die Kosten nicht übernehmen kann.

Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS) bietet eine Übersicht über Individuelle Gesundheitsleisten auf der Seite "IGeL-Monitor – Individuelle Gesundheitsleistungen auf dem Prüfstand", im Internet unter www.igel-monitor.de. Fachleute bewerten dort die einzelnen Leistungen nach Wirkung, Nutzen und Schaden. Grundlegende Informationen zu Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) bietet der MDS in einer PDF-Broschüre, unter www.mds-ev.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/GKV/IGeL/15-02-13_IGeL_GrundlegInfo_2015_final.pdf.

Die Broschüre "Selbst zahlen?" bietet Informationen und eine Checkliste zu Individuellen Gesundheitsleistungen. 2012 wurde sie in der 2. Auflage von der Bundesärztekammer (BÄK) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) herausgegeben. Sie wurde zuletzt im Januar 2014 aktualisiert. Im Internet ist sie unter www.igel-check.de als PDF abrufbar.

Die Verbraucherzentralen in Nordrhein-Westfalen informiert umfassend zu Individuellen Gesundheitsleistungen unter www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/aerzte-und-kliniken/was-sind-individuelle-gesundheitsleistungen-igel-11603.

Auf der Internetseite www.igel-aerger.de geben die Verbraucherzentralen aller Bundesländer Tipps zum Umgang mit Individuellen Gesundheitsleistungen und sammeln Beschwerden von Verbrauchern im Zusammenhang mit Selbstzahlerleistungen.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen für die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung werden im Sozialgesetzbuch V geregelt: SGB V, Kapitel III (§§11-68): www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/.

Institutionen

Informationen zur amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) finden sich bei der Bundesärztekammer unter https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/goae.

Das Wissenschaftliche Institut der Ortskrankenkassen (WIdO) führt regelmäßig eine Umfrage unter Versicherten durch, um festzustellen, wie viele Patienten IGeL-Angebote nutzen und bei welchen Fachärzten sie vor allem in Anspruch genommen werden. Die Ergebnisse von 2015 sind im Internet im PDF-Format einsehbar: https://wido.de/fileadmin/Dateien/Dokumente/Publikationen_Produkte/WIdOmonitor/wido_monitor_2015_1_priv_zusatzleistungen.pdf.

Studien, Untersuchungen und Reviews

Die Deutsche Agentur für Health-Technology-Assessment (HTA) des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) hat 2011 einen HTA-Bericht über Individuelle Gesundheitsleistungen veröffentlicht. Hierin wird der Stellenwert der IGeL im deutschen Gesundheitssystem untersucht.

Koch K, Thomas S, Windeler J. IGeL oder Nicht-IGeL - Krebsfrüherkennung braucht immer eine umfassende Aufklärung. Bundesgesundheitsbl 2014 · 57:334–342. doi: 10.1007/s00103-013-1909-9.

Fragen Sie uns. Wir sind für Sie da.

Ärztinnen und Ärzte beantworten Ihre Fragen zu Krebs am Telefon oder per E-Mail – kostenfrei.
Unsere Informationen sind verständlich, aktuell, wissenschaftlich fundiert und qualitätsgesichert.

Ärztlicher Telefondienst

Telefonisch erreichen Sie uns unter 0800 420 30 40 täglich von 8 bis 20 Uhr. Ihr Anruf ist innerhalb Deutschlands kostenlos.

Wir rufen Sie gerne zurück

Sie haben uns nicht erreicht? Oder wollen in einem festen Zeitraum mit uns telefonieren? Dann
können Sie mit unseren Ärztinnen und Ärzten einen Rückruf vereinbaren.

  • Pflichtfelder Bitte hinterlegen Sie eine Telefonnummer unter der Sie persönlich gut zu erreichen sind, wählen Sie unter "Uhrzeit" den Zeitraum, in dem Sie zurückgerufen werden möchten und stimmen Sie unseren Datenschutzbestimmungen zu.

Ärztlicher E-Mail-Service

Schriftliche Anfragen senden Sie bitte entweder