Gesundheitskarte und Geld als Symbole für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Zuzahlungsbefreiung bei Krebs

Aktualisiert am:

  • In der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Versicherte ab 18 Jahren zu bestimmten Leistungen der Krankenkasse Zuzahlungen leisten, beispielsweise zu Arzneimitteln oder Fahrtkosten.
  • Das kann Krebspatientinnen und Krebspatienten über die Dauer ihrer Erkrankung finanziell schwer belasten.
  • Deswegen gibt es die Möglichkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen und bei Erreichen der individuellen Belastungsgrenze von der Zuzahlung befreien zu lassen.

Hinweis

In unserem Informationsblatt finden Sie wichtige Ansprechpartner und Anlaufstellen für rechtliche Fragen (PDF).

Hinweis: Informationen aus dem Internet können Ihnen einen ersten Überblick geben. Sie sind nicht rechtsverbindlich und können keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen.

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) müssen sich ab einem Alter von 18 Jahren an den Kosten bestimmter GKV-Leistungen beteiligen und eine Zuzahlung leisten. Beispielsweise bei Kosten für Arzneimittel und Verbandmittel, Fahrkosten oder auch Krankenhausbehandlung und Reha-Maßnahmen.

Allgemein gilt:

  • Die Zuzahlungen betragen 10 Prozent der Kosten, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro.
  • Es sind jedoch nie mehr als die Kosten der jeweiligen Leistung oder Arzneimittels zu entrichten. Kostet ein Arzneimittel beispielsweise 3 Euro, müssen auch nur 3 Euro bezahlt werden.
  • Bei stationären Maßnahmen sowie bei Rehabilitation und Anschlussheilbehandlungen (AHB) beträgt die Zuzahlung 10 EUR je Kalendertag.
  • Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der Kosten und hinzu kommen 10 Euro je Verordnung.

Zuzahlungen müssen gesetzlich Versicherte pro Kalenderjahr nur bezahlen, bis sie ihre individuelle Belastungsgrenze erreicht haben. Übersteigen die Zuzahlungen diese Belastungsgrenze, können sich Betroffene von der Zuzahlung befreien lassen.

Belastungsgrenze berechnen

Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für schwerwiegend chronisch Kranke beträgt sie nur 1 Prozent der Bruttoeinnahmen.

Gut zu wissen

Sogenannte Zuzahlungsrechner helfen bei der Berechnung Ihrer jährlichen Belastungsgrenze. Angeboten werden sie zum Beispiel von Aponet oder auf den Websites gesetzlicher Krankenkassen.

Im Sozialgesetzbuch V (SGB V) ist geregelt, wie sich die Belastungsgrenze errechnet. Dabei werden alle Zuzahlungen berücksichtigt, die Betroffene für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet haben. Andere fließen bei der Berechnung nicht mit ein, beispielsweise Zuzahlungen für nicht zwingend medizinisch notwendige Fahrkosten oder Zuzahlungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung.

Wichtig: Sammeln Sie immer alle Originalbelege zu den Zuzahlungen. Für die Feststellung der Belastungsgrenze müssen Sie nicht nur Ihre eigenen Einnahmen, sondern auch die Ihrer im Haushalt lebenden Angehörigen angeben. Nehmen Sie im Zweifel eine individuelle Beratung in Anspruch.

Sonderreglung für chronisch Kranke (Chronikerregelung)

Bei Menschen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen sinkt die individuelle Belastungsgrenze auf 1 Prozent des Bruttoeinkommens.

Personen gelten als schwerwiegend chronisch krank, wenn Sie sich in einer ärztlichen Dauerbehandlung befinden. Also, wenn Ihre Krankheit mindestens 1 Jahr lang mindestens einmal im Quartal ärztlich behandelt wurde. Außerdem muss eines der folgenden Kriterien 1 Jahr lang zutreffen:

  • Es liegt eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3,4 oder 5 vor.
  • Oder es liegt aufgrund der Erkrankung ein Grad der Behinderung (GdB) oder Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 vor oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 Prozent.
  • Oder es ist eine ständige medizinische Versorgung erforderlich, ohne die sich die Erkrankung lebensbedrohlich verschlimmern, sich die Lebenserwartung vermindern oder die Lebensqualität dauerhaft beeinträchtigt werden könnte.

Wichtig zu wissen

Viele Krebspatientinnen und Krebspatienten gelten nach der gesetzlichen Definition als "chronisch krank".

Verfahren der Zuzahlungsbefreiung

Sobald Versicherte die Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres erreichen, können sie bei ihrer Krankenkasse die Befreiung von der Zuzahlung beantragen.

Erst dann erhalten sie von ihrer Krankenkasse eine Bescheinigung, dass sie für den Rest des Kalenderjahres von den Zuzahlungen befreit sind.

Bereits geleistete Zuzahlungen zahlt die Krankenkasse nicht zurück.

Wichtig zu wissen

Ihre Krankenkasse benachrichtigt Sie nicht, wenn Sie Ihre individuelle Belastungsgrenze erreicht haben. Sie müssen den Antrag unaufgefordert selbst stellen.

Die weitere Dauerbehandlung müssen Betroffene der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachweisen.

  • Hintergrund: Die Krankenkasse kann auf den jährlichen Nachweis verzichten, wenn bereits die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind und im Einzelfall keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die chronische Erkrankung weggefallen ist.

Im Folgenden finden Sie eine Auswahl an hilfreichen Links zum Weiterlesen und Quellen, die für die Erstellung dieses Textes genutzt wurden.

Institutionen und Behörden

Bundesministerium für Gesundheit: Informationen zur Zuzahlung im Online-Ratgeber Krankenversicherung (aufgerufen am 03.06.2022)

Verbraucherzentrale: Zuzahlungen: Die Regeln für eine Befreiung bei der Krankenkasse (aufgerufen am 03.06.2022)

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Umsetzung der Regelungen in § 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte

Gesetze und Richtlinien

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung § 61 Zuzahlungen

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