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Blick aus einem Auto auf die Straße

Mobil trotz Krebs: Autofahren, Reisen und öffentliche Verkehrsmittel

Tipps für Krebspatientinnen und Krebspatienten

Aktualisiert am:

  • Ob Patientinnen oder Patienten mit Krebs fahrtüchtig sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Wer beispielsweise Schmerzmittel nimmt und gut eingestellt ist, darf unter Umständen trotzdem Auto fahren – in dieser Situation können Betroffene eine Bescheinigung für ihre Fahrtüchtigkeit erhalten sowie einen sogenannten Opioid-Ausweis.
  • Krebserkrankte können auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, manchmal gehen damit aber auch Risiken einher. Wichtig: Wer sich nicht fit fühlt, sollte besser darauf verzichten.
  • Auch die Frage, wie man im Alltag mobil bleiben kann, solange man nicht richtig fit ist, beschäftigt viele Betroffene: Das reicht vom Gang zur Apotheke bis hin zur Überlegung, ob man ein paar Tage wegfahren darf, obwohl man krankgeschrieben ist. Diese und weitere Fragen beantworten wir im folgenden Text und geben wichtige Tipps.
Blick aus einem Auto auf die Straße
Selbst ans Steuer während der Therapie?
Bild: © Rudy and Peter Skitterians, Pixabay

Ob man als Krebspatientin oder -patient selbst Auto fahren darf hängt medizinisch wie juristisch vom persönlichen körperlichen und geistigen Zustand ab – sowohl der Tumor selbst auch die Therapie können die Fahrtauglichkeit beeinflussen. Ist die Fahrtauglichkeit beeinträchtigt, muss man das Auto auf jeden Fall stehen lassen. Sonst riskiert man den Versicherungsschutz, von den Folgen eines Unfalls ganz abgesehen.

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, ihre Patienten auf Nebenwirkungen der Behandlung oder Krankheitsfolgen hinzuweisen, die sich auf die Fahrtauglichkeit auswirken. Die möglichen Risiken reichen von allgemeiner körperlicher Schwäche bis hin zu den Nebenwirkungen vieler Medikamente.

Aber Achtung: Wer sich nicht selbst informiert und trotz Einschränkungen fährt, kann die Verantwortung nicht auf die behandelnden Ärzte abwälzen. Denn auch Patientinnen und Patienten haben die Pflicht, ihre Fahrtauglichkeit selbstkritisch einzuschätzen. Das bedeutet: Im Schadensfall kann sich die Autoversicherung weigern, für die Kosten aufzukommen.

  • Ein Beispiel für die Verpflichtung, sich selbst zu informieren, sind etwa die Beipackzettel von Medikamenten. Sind dort Hinweise auf eine eingeschränkte Verkehrstüchtigkeit aufgeführt? Dann sollte man das ernst nehmen.

Auch bei anderen Fahrzeugen Fahrtauglichkeit bedenken

Verkehrstauglich muss man nicht nur zum Autofahren sein: Fast alle Bestimmungen gelten auch für alle anderen Transportmittel, vom Motorrad über den Roller bis hin zum Fahrrad oder dem Traktor.

Achtung bei der Schmerztherapie

Nehmen Sie starke Schmerzmittel ein?

Dann ist Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verpflichtet, Ihre Fahrtauglichkeit zu beurteilen und Sie darüber aufzuklären.

Ein konkretes Beispiel ist die Situation von Krebspatientinnen und Krebspatienten, die starke Schmerzmittel einnehmen. Die "Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr", kurz Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) führt ausdrücklich Betäubungsmittel als Ursache möglicher Einschränkungen auf. Dazu gehören auch viele Schmerzmittel aus der Gruppe der Opioide oder "Morphine".

Generell verboten ist das Autofahren mit Schmerzmitteln nicht: Ärztinnen und Ärzte sind zwar verpflichtet, die Fahrtauglichkeit zu beurteilen, ein Verbot erteilen können sie aber nicht. Sie können jedoch eine Warnung aussprechen und sich diese schriftlich vom Patienten oder der Patientin bestätigen lassen.

Hier greift die Eigenverantwortung von Betroffenen: Wer Auto fährt, dazu aber körperlich nicht in der Lage ist, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen – insbesondere, wenn er oder sie andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder ihnen schadet.

Wichtig zu wissen: Betroffene können von ihrem Arzt oder ihrer Ärztin eine Bescheinigung erhalten, dass die Medikamente medizinisch notwendig sind. Vordrucke für einen solchen "Opioid-Ausweis" gibt es unter anderem auch von der Deutschen Schmerzliga sowie anderen Fachgesellschaften. Wichtig: Auch mit einem solchen Ausweis müssen Betroffene ihre Fahrtauglichkeit einschätzen.

Zum Weiterlesen

Mehr zum Thema lesen Sie im Text Schmerzen bei Krebs im Abschnitt "Schmerztherapie unterstützen".

Besondere Vorsicht bei Hirntumoren und Hirnmetastasen

Nach Schädeloperationen, bei Hirntumoren oder Hirnmetastasen gehen fast alle Experten pauschal von einer zeitweilig eingeschränkten Fahrtüchtigkeit aus. Betroffene sollten sich vor dem Griff zum Autoschlüssel unbedingt mit ihren Ärzten in Verbindung setzen, um den Verlust des Versicherungsschutzes zu vermeiden.

Viele Menschen sind es gewohnt, kürzere oder auch längere Strecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, immer mehr verzichten ganz auf ein Auto. Wenn es um den Weg zur Behandlung geht oder auch die Mobilität im Alltag - sind für Krebspatienten Straßenbahnen, Busse oder Züge eine Alternative?

Fachleute sehen eine Krebserkrankung nicht grundsätzlich als Hindernis an, das gegen öffentliche Verkehrsmittel sprechen würde. Ein Beispiel: Für die Fahrt zur "Reha" organisieren die gesetzlichen Kostenträger in der Regel sogar die Anreise mit der Bahn und übernehmen die Kosten.

Auf einige Punkte sollte man trotzdem achten: Dazu gehören etwa die Möglichkeit, unterwegs einen Schwächeanfall zu erleiden, sowie bei Fahrten mit langem still Sitzen das Risiko von Thrombosen. Ist durch Krankheit oder Therapie zeitweilig die Immunabwehr eingeschränkt? Dann gehört auch das Risiko dazu, sich unter vielen Menschen in Bus oder Bahn mit Krankheitskeimen zu infizieren.

Schwäche, Übelkeit, sonstige Probleme: Wer hilft, wenn etwas passiert?

Wenn man sich nicht fit fühlt, gibt es zunächst nur einen Ratschlag: wenn irgend möglich zu Hause bleiben. Für Fahrten zur Behandlung sollte man mit den Ärzten einen Krankentransport absprechen.

Was tun, wenn man schon unterwegs ist und plötzlich nicht mehr weiterkann?
Dieses Risiko gehört zum Alltag: Wirklich absichern kann man sich dagegen nicht. Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist man normalerweise nur bei grobem Verschulden für eventuelle Folgekosten haftbar, also etwa für Verzögerungen oder unvorhergesehene Stopps.

Vorsichtig sollte man allerdings bei kommerziell organisierten Dienstleistern sein: Busunternehmer, Reiseveranstalter oder ähnliche Transportanbieter können in ihrem "Kleingedruckten" festlegen, dass man bei bekannter Erkrankung für eventuelle Schäden oder Kosten haften muss.

Bleibt man "flugtauglich"?

Ein wichtiges Beispiel dafür sind auch Flugreisen: Hier geht es nicht nur um die allgemeinen Risiken wie Schwäche. In einigen Situationen müssen Krebspatienten zumindest zeitweilig mit einem Flugverbot rechnen. Besondere Vorschriften gelten auch, wenn man ein Sauerstoffgerät mitnehmen muss.

Gibt es schon vor Antritt des Fluges Zweifel an der Flugtauglichkeit? Dann kann es passieren, dass die Fluggesellschaft die Mitreise gar nicht erst gestattet. Kommt es während des Flugs zu einem Zwischenfall, ist man schlimmstenfalls sogar zur Zahlung von Folgekosten verpflichtet.

Helfen in solchen Situationen die Haftpflichtversicherung, eine Reisekrankenversicherung oder sonstige Versicherungen weiter? Darauf sollte man sich nicht verlassen: War das Risiko durch die Krebserkrankung vorher bekannt, springen viele Versicherungen nicht ein. Ob man abgesichert ist oder nicht, hängt allerdings vom einzelnen Vertrag ab.

Flugtauglichkeit bestätigen lassen: Wer sicher gehen möchte, dass er von der Fluggesellschaft auch mitgenommen wird, kann sich vorab vom Arzt die Flugtauglichkeit bestätigen lassen. Dieses Attest muss man selbst bezahlen.

Ein international einheitliches Formular für die Bestätigung der Flugreisetauglichkeit kann man beispielsweise über das Reisebüro oder auf den Internetseiten der Fluggesellschaft beziehen. Der behandelnde Arzt muss dieses "MEDIF-Formblatt" vor dem Flug ausfüllen und an den flugmedizinischen Dienst weiterleiten.

Wer chronisch krank ist, aber häufiger fliegen muss, kann sich auch Dokumente mit längerer Gültigkeitsdauer ausstellen lassen.

Portpass mit sich führen: Sicherheitssysteme im Flughafen (Metallscanner, Ganzkörperscanner, Handsonde, Torsonde) werden normalerweise durch die kleine Menge von Metall, die ein Port enthält, nicht ausgelöst. Sollte es trotzdem zu einem Alarm kommen oder gibt es beim Abtasten Rückfragen vom Personal, kann es hilfreich sein, einen Portausweis ("Portpass") vorzeigen zu können.

Thromboserisiko: Langes still Sitzen schadet

Was viele Krebspatientinnen und Krebspatienten nicht wissen: Sie gehören zu einer Risikogruppe, bei denen die Gefahr sogenannter Thrombosen steigt.
Darunter versteht man kleinere oder größere Blutgerinnsel, die sich in den Adern bilden und zu Gefäßverschlüssen führen können. Beinvenenthrombosen zum Beispiel machen sich durch Schmerzen im betroffenen Bein bemerkbar, die bei Belastung stärker werden. Sogenannte Lungenembolien führen zu Atemnot, Husten und meist einseitigen Brustschmerzen.

Was macht Krebspatienten zur Risikogruppe?

Manche Tumoren sondern selbst Stoffe ab, die solche "Thromben" fördern. Das Risiko kann zum Beispiel auch durch eine Chemotherapie steigen. Es ist allerdings nicht bei allen Medikamenten gleich hoch. Eine Rolle spielt auch, ob man einen Port hat, oder ob man bei Infusionen immer wieder einen neuen Venenkatheter benötigt.
Unter den Medikamenten sind es außerdem die antihormonellen Therapien, die das Risiko für ein Blutgerinnsel erhöhen. Auch wer operiert wurde, ist einige Zeit danach gefährdet.

  • Generell ist der Hauptrisikofaktor jedoch Unbeweglichkeit: Das gilt für die Zeit, die man als Krebspatient im Bett verbringt. Und es gilt in gewissem Umfang für längere Zugfahrten oder das still Sitzen in Auto, Bus oder Flugzeug.

Wer eine längere Anfahrt zur Therapie hat oder eine Reise plant, sollte daher die behandelnden Ärzte darauf ansprechen: Wie sieht das Risiko konkret aus, wie hoch ist es? Kann man bei Bedarf vorbeugend etwas gegen Blutgerinnsel tun?
Infrage kommen dann Kompressionsstrümpfe und/oder gerinnungshemmende Medikamente.

Immunsystem: Unterwegs mit vielen Menschen

Wie gefährlich es tatsächlich ist, unterwegs mit vielen anderen Menschen in Kontakt zu kommen - diese Frage können nur die behandelnden Ärzte konkret beantworten. Es gibt Krebsarten und Krankheitssituationen, die das Immunsystem beeinträchtigen. Ebenso können Behandlungen wie etwa die Chemotherapie die körpereigene Abwehr zeitweilig außer Kraft setzen. Anzeichen dafür ist zum Bespiel eine geringe Anzahl weißer Blutkörperchen in einer Blutprobe: Diese sogenannten Leukozyten sind Zellen des Immunsystems.

Worauf Krebspatientinnen und Krebspatienten auf jeden Fall achten können, ist ein ausreichender Impfschutz, mehr dazu im Text "Immunsystem und Krebs".

Ein paar praktische Hygienetipps gelten sowieso für jedermann, auch unabhängig von einer Krebserkrankung.

  • Der wichtigste davon: Händewaschen!

Bis zu 80 Prozent aller ansteckenden Krankheiten werden über die Hände übertragen, so erläutert die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter www.infektionsschutz.de. Steht unterwegs keine Waschmöglichkeit zur Verfügung, sollte man zumindest nicht mit den Händen Mund, Augen oder Nase berühren oder unterwegs etwas aus der Hand essen.

Eine Krankschreibung - korrekt: "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" - ist nicht grundsätzlich ein Hindernis für eine kleine Reise oder einen Besuch. Die Regelungen sehen allerdings vor, dass man nichts tut, das den Heilungsprozess verzögern oder gefährden könnte.
Wer Pläne für Therapiepausen schmiedet, sollte sich auf jeden Fall mit den Ärzten abstimmen. Sie können bei Bedarf auch die Versorgung mit Arzneimitteln oder andere praktische Fragen mit planen.

Muss man den Arbeitgeber informieren?

Gesetzlich vorgeschrieben ist das nicht. Bei dieser Frage spielt vor allem das persönliche Vertrauensverhältnis eine Rolle. Eventuell gelten besondere Dienstvereinbarungen oder Bestimmungen des persönlichen Arbeitsvertrags.

Muss meine Krankenkasse der Reise zustimmen?

Bei Reisen innerhalb von Deutschland ist es nicht notwendig die Krankenkasse zu informieren. Anders bei Reisen ins Ausland. Hier benötigen Sie vorab die Zustimmung Ihrer Krankenkasse, sonst kann sie die Krankengeldzahlung einstellen.

Wichtig ist: Ihr Arzt oder Ihre Ärztin muss Sie für die ganze Urlaubsdauer krankschreiben. Wenn Sie Ihre Krankenkasse über die bevorstehende Reise informieren, legen Sie am besten eine ärztliche Bescheinigung bei, dass die Reise ihren Heilungsprozess nicht behindert und die Behandlung nicht unterbrochen wird. Reisen innerhalb der EU kann die Krankenkasse in der Regel nicht ablehnen.

Und wenn unterwegs etwas passiert?

Was man noch beachten muss: den Versicherungsschutz unterwegs. Innerhalb Deutschlands können gesetzlich Versicherte mit ihrer Chipkarte zwar zu jedem Arzt oder ins Krankenhaus. Bei Auslandsreisen sollte man jedoch unbedingt vorab die Krankenkasse kontaktieren, um zu klären, wie und für welche Situationen man versichert ist.
Ob die private Krankenversicherung oder private Reisekrankenversicherungen eventuelle Notfälle oder Behandlungen unterwegs abdecken, hängt vom individuellen Vertrag ab:

  • Häufig stößt man dort auf Klauseln, die den Versicherungsschutz auf Reisen einschränken oder sogar ausschließen, wenn die Erkrankung bei Reisebeginn schon bekannt war.

Im Folgenden finden Sie eine Auswahl an hilfreichen Links zum Weiterlesen und Quellen, die für die Erstellung dieses Textes genutzt wurden.

Versicherungsfragen
Der GKV Spitzenverband bietet für gesetzlich Versicherte unter www.gkv-spitzenverband.de viele Informationen zum Thema, vom Krankentransport bis zum Versicherungsschutz im Ausland. Konkrete Anfragen Versicherter beantworten die einzelnen gesetzlichen Kassen in ihren Geschäftsstellen oder über ihre Beratungshotlines.

Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) informiert unter www.pkv.de. Für Leistungen ist ausschließlich der individuelle Vertrag relevant. Konkrete Anfragen Versicherter beantwortet die jeweilige Versicherung.

Gesetze und Verordnungen (Auswahl)
Gesetze und Verordnungen sind abrufbar unter www.gesetze-im-internet.de. Für die Erstellung dieses Textes hat der Krebsinformationsdienst unter anderem auf folgende Gesetztestexte zurückgegriffen:

Weitere Rahmenbedingungen (Auswahl)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) informiert in Richtlinien über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten, kurz "Krankentransport-Richtlinien". Sie sind abrufbar beim Gemeinsamen Bundesausschuss unter www.g-ba.de/informationen/richtlinien/25.

Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt, www.bast.de), veröffentlicht unter anderem die "Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung", einen Überblick bietet die Seite der BASt unter www.bast.de/DE/Verkehrssicherheit/Fachthemen/Fachthemen_node.html.

Die Internationale Luftverkehrs-Vereinigung (International Air Transport Association, IATA) informiert in englischer Sprache unter www.iata.org. Sie gibt regelmäßig ein medizinisches Manual heraus. Die aktuelle Version ist abrufbar unter www.iata.org/publications/Pages/medical-manual.aspx.

Das Auswärtige Amt bietet Hintergründe und viele Links zum Thema Gesundheit im Ausland, darunter auch die jeweiligen Impfvorschriften: www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/LaenderReiseinformationen_node.html.

Hygiene, Immunsystem
Ständige Impfkommission, Robert-Koch-Institut: Informationen zum Impfschutz, auch für Menschen mit zeitweiliger Immunschwäche, finden sich auf den Internetseiten des Robert Koch-Instituts (RKI): www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/ImpfungenAZ_node.html.

Die Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung (BzGa) bietet neben ihrer eigentlichen Internetseite www.bzga.de noch besondere Portale an, etwa www.infektionsschutz.de oder www.impfen-info.de.

Leitlinien deutscher Fachgesellschaften (Auswahl)
Diese Quellen finden sich auf den Internetseiten der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (www.awmf.org/leitlinien.html). Darunter sind nicht nur die Leitlinien zu einzelnen Tumorlokalisationen wichtig. Relevant sind zudem Themen im Überblick, etwa

  • die S3 Leitlinie "Prophylaxe der venösen Thromboembolie (VTE)", unter www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/003-001.html.
  • Auch die aktuelle Leitlinie "Supportive Therapie bei onkologischen Patienten" geht auf einige Details ein, etwa tumorbedingte Anämie oder Neutropenie sowie die entsprechenden Folgen für den Allgemeinzustand, die Leistungsfähigkeit oder das Immunsystem, oder das Risiko von Thrombosen oder Thrombophlebitiden, mehr unter www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/032-054OL.html.

Infos zum Fliegen mit einer Lungenerkrankung und bei zusätzlichem Sauerstoffbedarf bietget die European Lung Foundation unter https://europeanlung.org/de/information-hub/living-with-a-lung-condition/flugreisen-bei-lungenerkrankungen/.

Weitere Übersichtsarbeiten und Fachartikel (Auswahl)
Fachveröffentlichungen liegen überwiegend in englischer Sprache vor, sie richten sich an vorinformierte Leser und sind meist nur über wissenschaftliche Bibliotheken oder kostenpflichtige Onlinedienste zugänglich. Hilfestellung bietet der Krebsinformationsdienst auch in einem Informationsblatt (PDF) zum Laden und Ausdrucken.

Hinweis: Nicht berücksichtigt bei der Literatursuche wurden Publikationen, die sich mit der Verfügbarkeit von Therapieangeboten am Wohnort und den Auswirkungen langer Anfahrtszeiten zur Krebsbehandlung auf Krankheitsverlauf und Mortalität befassen.

Asdourian MS, Skolny MN, Brunelle C, Seward CE, Salama L, Taghian AG. Precautions for breast cancer-related lymphoedema: risk from air travel, ipsilateral arm blood pressure measurements, skin puncture, extreme temperatures, and cellulitis. Lancet Oncol. 2016 Sep;17(9):e392-405. doi: 10.1016/S1470-2045(16)30204-2.

Mikati T, Taur Y, Seo SK, Shah MK. International Travel Patterns and Travel Risks of Patients Diagnosed With Cancer. Journal of Travel Medicine, Volume 20, Issue 2, 1 March 2013, Pages 71–77, doi: 10.1111/jtm.12013.

Perdue C, Noble S. Foreign travel for advanced cancer patients: a guide for healthcare professionals. Postgrad Med J. 2007; 83(981):437-44. doi: 10.1136/pgmj.2006.054593.

Siedenburg J. Flugreisetauglichkeit nach chirurgischen Eingriffen und während der Schwangerschaft - Beratung für eingeschränkt flugtaugliche Patienten. Flug u Reisemed. 2014; 21(3): 125-132. doi: 10.1055/s-0034-1384208.

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