Drei Männer besprechen sich bei der Arbeit in einer Lagerhalle.

Arbeiten mit einer Krebserkrankung

Krankschreibung, Krankengeld, Schwerbehinderung, Wiedereingliederung

Aktualisiert am:

  • Wer die Diagnose "Krebs" erhält, sorgt sich häufig nicht nur um die Gesundheit, sondern auch um den Arbeitsplatz und das Einkommen.
  • Das gilt vor allem für Krebspatientinnen und -patienten, die längere Zeit mit den Krankheitsfolgen zu kämpfen haben – sie fühlen sich häufig erschöpft und nicht mehr so belastbar.
  • Doch es gibt Angebote, die helfen können, in den Beruf zurückzukehren: Dieser Text bietet Ansprechpartner und Hinweise auf weitere Informationsquellen.

Führt die Diagnose Krebs dazu, dass eine Krebspatientin oder ein Krebspatient seine berufliche Tätigkeit nicht weiter ausüben kann, gilt sie oder er als arbeitsunfähig: Betroffene müssen sich dann bei ihrem Arbeitgeber krankmelden.

  • Für den Arbeitgeber kann es hilfreich sein, wenn Sie ihm direkt mitteilen, dass es länger dauern könnte, bis Sie zurück sind. Denn: Mit Krebs ist man oft für längere Zeit nicht arbeitsfähig. Die Rückkehr in den Beruf hängt vor allem von der Behandlung und dem Krankheitsverlauf ab.

Die Abgabe einer Krankschreibung ist nicht mehr erforderlich: Die behandelnde Praxis oder zuständige Klinik meldet die Arbeitsunfähigkeit elektronisch direkt an die Krankenkasse (elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung, eAU). Betroffene erhalten nur noch eine AU-Bescheinigung für ihre eigenen Unterlagen. Diese müssen sie weder der Krankenkasse noch dem Arbeitgeber weiterleiten. Die Arbeitgeber rufen die eAU direkt bei der Krankenkasse ab. 

Der Arbeitgeber muss den Grund für die Krankmeldung nicht erfahren: Wenn Sie sich als Krebspatientin oder -patient krankmelden, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nicht den Grund dafür sagen. Über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung erfährt der Arbeitgeber nur von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, nicht aber von der Diagnose oder davon, welche Ärztin oder welcher Arzt die die Arbeitsunfähigkeit gemeldet hat.

Damit ist es vor allem eine persönliche Entscheidung, ob man am Arbeitsplatz über die Krebserkrankung spricht. Psychoonkologen und Fachleute für rechtliche Fragen empfehlen, diese Entscheidung von der Situation und vom jeweiligen Vertrauensverhältnis abhängig zu machen.

Direkte Vorgesetzte und Arbeitgeber

Betroffene können selbst entscheiden, ob sie ihrem Arbeitgeber von der Krebsdiagnose erzählen [Symbolbild].
Betroffene können selbst entscheiden, ob sie ihrem Arbeitgeber von der Krebsdiagnose erzählen [Symbolbild].
Bild: © Krebsinformationsdienst, DKFZ; Foto: Tobias Schwerdt

Hat man ein vertrauensvolles Verhältnis, kann es beiden Seiten helfen, von der Krebserkrankung zu erzählen. Dann weiß der Arbeitgeber, warum Sie häufiger oder längere Zeit fehlen und kann eher Unterstützung anbieten.

Sind Sie durch die Folgen der Erkrankung oder der Behandlung eingeschränkt? Weiß der Arbeitgeber Bescheid, ist es leichter, den Arbeitsplatz gemeinsam an die veränderte körperliche oder seelische Situation anzupassen. Hierbei kann auch der Betriebsarzt helfen. Der Arbeitgeber kann den Betriebsarzt auch beauftragen, zu überprüfen, ob man noch arbeiten kann.

Ist das Arbeitsverhältnis nicht so gut und Sie befürchten Nachteile? Dann kann es besser sein, die Krebserkrankung oder zumindest Einzelheiten zu verschweigen. Wenn man Unterstützung braucht, um die Situation mit dem Chef oder der Chefin zu klären, kommen Personal- oder Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung infrage.

Rückkehr: Spätestens wenn man wieder an den Arbeitsplatz zurück möchte, aber noch unter Einschränkungen leidet, gibt es auch organisierte Unterstützung im Rahmen des "Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)", mehr dazu lesen Sie im Abschnitt Wieder arbeiten nach Krebs.

Arbeitskollegen

Vertraut man einer Kollegin oder einem Kollegen oder hat man ein gutes Verhältnis zum ganzen Team? Dann kann ein offenes Gespräch zu mehr Verständnis für die eigene Situation führen. Manche Krebspatienten wollen jedoch einen "krebsfreien" Lebensbereich behalten und sprechen deswegen am Arbeitsplatz nicht über ihre Krankheit.

Neue Arbeitsstelle: Sich bewerben nach einer Krebserkrankung

Anders sieht die Situation aus, wenn man sich um eine neue Stelle bewirbt. Selbst wenn man sich gesund fühlt, sind folgende Punkte wichtig:

  • Im Vorstellungsgespräch darf der Arbeitgeber nur nach Erkrankungen fragen, wenn sie relevant für den konkreten Arbeitsplatz sind. Andere Fragen sind nicht zulässig und der Bewerber oder die Bewerberin darf sie falsch beantworten – rechtliche Folgen sind dabei meist nicht zu befürchten.
  • Krebspatientinnen und Krebspatienten müssen aber Einschränkungen aufgrund ihrer Erkrankung beim Einstellungsgespräch angeben – beispielsweise, wenn sie bestimmte Aufgaben nicht ausüben können oder dürfen.
  • Entsprechendes gilt auch bei einer Schwerbehinderung, die viele Krebspatienten in den ersten Jahren nach der Erkrankung haben. Diese muss niemand bei einer Bewerbung sofort angeben – allerdings verzichtet man damit zunächst auf Nachteilsausgleiche, die Schwerbehinderte am Arbeitsplatz haben können.

Betroffene sollten sich gegebenenfalls vor dem Vorstellungsgespräch oder auch vor der betriebsärztlichen Untersuchung beraten lassen.

Wo kann ich mich beraten lassen?

Krebspatientinnen und Krebspatienten haben verschiedene Möglichkeiten, sich arbeits- und sozialrechtlich beraten zu lassen.

In der Klinik* von:

  • behandelnden Ärztinnen und Ärzten
  • Kliniksozialdiensten
  • Psychoonkologinnen und Psychoonkologen

*während der ambulanten Behandlung oder in der Reha

Im Betrieb durch:

  • den Personalrat, den Betriebsrat oder die Schwerbehindertenvertretung
  • Betriebsarzt, zum Beispiel, wenn es darum geht, den Arbeitsplatz anzupassen

Allgemein:

  • bei Krebsberatungsstellen
  • bei örtlichen Integrationsämtern
  • beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Eine Beschreibung der Ansprechpartner finden Sie im Abschnitt Wer hilft weiter? Wo finde ich Ansprechpartner und Informationen?.

Wer länger krankgeschrieben ist, macht sich häufig auch Sorgen um seine finanzielle Situation. Das gilt besonders, wenn Patientinnen oder Patienten finanziell für die Familie sorgen oder wenn das Geld schon vor der Krebserkrankung knapp war. Hinzu kommen auch Kosten, die durch die Erkrankung und ihre Behandlung entstehen können und das Budget belasten.

Wie lange bekommt man Gehalt oder Krankengeld?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen in der Regel zunächst 6 Wochen lang ihren Lohn weiterbezahlt, wenn der Arzt sie krankschreibt. Anschließend erhalten sie Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Nimmt man Lohnfortzahlung und Krankengeld zusammen, ist man bis zu 78 Wochen finanziell abgesichert.

Freiwillig Versicherte, beziehungsweise Selbstständige können beim Vertragsabschluss mit ihrer Krankenkasse ein Krankengeld vereinbaren. Oder sie erhalten Krankentagegeld, wenn sie eine zusätzliche private Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen haben.

Was tun, wenn man nach 78 Wochen noch nicht wieder arbeiten kann? Das hängt davon ab, ob man Rente beantragt oder doch noch eine Chance darauf besteht, wieder arbeiten zu können. Solange diese Situation unklar ist, kann die sogenannte "Nahtlosigkeitsregelung" greifen – vorausgesetzt, man erfüllt einige Grundvoraussetzungen. Sie soll eine mögliche zeitliche Lücke zwischen dem auslaufenden Krankengeld und einem späteren Arbeitsbeginn oder einem Rentenbeginn überbrücken. In dieser Zeit kann man Arbeitslosengeld I erhalten.

Wie sieht es aus, wenn man nicht gesetzlich versichert ist? Privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen nur dann Krankentagegeld, wenn sie vorher einen entsprechenden Vertrag mit einer Versicherung abgeschlossen haben.

Beamte und andere Beihilfeberechtigte erhalten ihre Bezüge im Krankheitsfall erst einmal ohne Befristung weiter. Die Details regeln die jeweiligen Bundes- und Landesbeamtengesetze.

Wie viel muss ich zu Therapie und Medikamenten zuzahlen?

Hände übergeben ein Kassenrezept
Bei Medikamenten auf Kassenrezept ist häufig eine Zuzahlung (Rezeptgebühr) notwendig.
Bild: © Krebsinformationsdienst, DKFZ; Foto: Tobias Schwerdt

Gesetzlich Versicherte zahlen in der Regel einen Teil der Kosten selbst, die durch eine Krebserkrankung entstehen – zum Beispiel bei Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln sowie Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten.

Belastungsgrenze: Allerdings gibt es für diese Zuzahlungen eine Obergrenze, die sogenannte "Belastungsgrenze". Sie liegt bei 2 Prozent der Bruttoeinnahmen. Dabei zählt nicht nur das eigene Einkommen, sondern das des gesamten Haushalts. Für chronisch Kranke liegt die Belastungsgrenze bei 1 Prozent der Bruttoeinnahmen.

Chronisch krank?

Wer annimmt, die Kriterien zu erfüllen, sollte mit seinem Arzt darüber sprechen. Stellt dieser eine Bescheinigung aus, entscheidet letztlich die Krankenkasse.

Um die Kosten jenseits der Belastungsgrenze erstattet zu bekommen, muss man:

  • alle Belege sammeln und
  • am Jahresende bei der Krankenkasse einreichen.

Für Privatversicherte gilt: Sie müssen nur zuzahlen, wenn ihr Tarif das vorsieht. Für Beamte gelten je nach Dienstherrn eigene Regeln zur Zuzahlung.

Kann ich mich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen?

Wenn die persönliche Belastungsgrenze bereits erreicht ist, kann man noch im laufenden Jahr einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen. Für den Rest des Jahres muss man dann nicht mehr zuzahlen.

Krebspatientinnen und Krebspatienten, die ihre Reha von der gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt bekommen und wenig verdienen, können sich gänzlich von einer Zuzahlung zur Reha befreien lassen. Dies gilt auch, wenn ihre Belastungsgrenze noch nicht erreicht ist. Welche Voraussetzungen dafür gelten, erfährt man vom Rentenversicherungsträger. Mehr dazu im Abschnitt Wer hilft weiter? Wo finde ich Ansprechpartner und Informationen?.

Bekomme ich Geld, wenn ich in die Reha gehe?

Gesetzlich Versicherte bekommen Krankengeld von der Krankenkasse oder Übergangsgeld von der Rentenkasse. Wer eine Grundsicherung erhält, bekommt diese auch während einer Reha.

Privat Versicherte bekommen nur dann Geld während der Reha, wenn sie das mit ihrem Versicherer vorher vereinbart haben. Für Beamte gelten die jeweiligen beamtenrechtlichen Regelungen.

Besonderheiten: Ist der Krebs zum Beispiel eine anerkannte Berufskrankheit, erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Verletztengeld von ihrer Berufsgenossenschaft oder ihrer Unfallkasse. Weitere Informationen gibt der Dachverband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung". Mehr dazu auch im Abschnitt Wer hilft weiter? Wo finde ich Ansprechpartner und Informationen?.

Wo kann ich zusätzlich Geld beantragen?

Ein Paar sitzt am Tisch und macht sich Sorgen um Geld.
Bei geringem Einkommen gibt es zusätzliche Unterstützung.
Bild: © Halfpoint, Thinkstock

Staatliche Unterstützung: Wird das Geld knapp, kommen die gesetzlichen Hilfen zur sozialen Sicherung infrage: zum Beispiel Bürgergeld als Hilfe zum Lebensunterhalt oder als Aufstockung zum Krankengeld. Je nach Bedarf können auch einzelne Leistungen beantragt werden, wie zum Beispiel Wohngeld.

Andere Unterstützung: Betroffene in finanzieller Not können sich auch an verschiedene private Stiftungen oder Vereine wenden. Diese prüfen das Einkommen und fragen in der Regel auch nach, ob alle gesetzlichen und privaten Hilfsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Erst wenn die Situation den jeweiligen Kriterien entspricht, entscheiden sie über die Zahlung eines meist einmaligen Geldbetrags. Wichtig zu wissen: Ein Anspruch darauf besteht nicht.

Härtefonds: Die bekannteste Anlaufstelle in Deutschland ist der Härtefonds der Deutschen Krebshilfe. Er zahlt einmalig einen Betrag von maximal 800 Euro. Darüber hinaus gibt es weitere Härtefonds, die vor Ort oder bundesweit zuständig sind.

Wo kann ich mich informieren?

  • Kliniksozialdienste
  • Krebsberatungsstellen
  • Krankenkasse
  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Regionale Arbeitsagentur
  • Regionales Sozialamt, weitere kommunale Beratungsstellen für Notlagen

Allgemein:

  • Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit

Bei Berufskrankheit:

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Dachverband)

Bei Härtefällen:

  • Deutsche Krebshilfe
  • Regionale Krebsberatungsstellen
  • gerne können Sie uns auch kostenlos kontaktieren.

Eine Beschreibung der Ansprechpartner finden Sie im Abschnitt Wer hilft weiter? Wo finde ich Ansprechpartner und Informationen?.

Das Sozialgesetzbuch steht auf einem Tisch, daneben ein Tablet und ein Dokument.
Das Sozialgesetzbuch.
Bild: © Krebsinformationsdienst, DKFZ; Foto: Tobias Schwerdt

Nach einer Krebsdiagnose können Betroffene beim Versorgungsamt einen Antrag stellen, dass eine Schwerbehinderung festgestellt wird. Kliniksozialdienste oder ambulante Krebsberatungsstellen helfen dabei, das entsprechende Formular auszufüllen. Mehr dazu lesen Sie im Abschnitt Wer hilft weiter? Wo finde ich Ansprechpartner und Informationen?.

Wann liegt eine Schwerbehinderung vor? Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wird. Den Schwerbehinderten-Status erhalten die meisten Krebsbetroffenen erst einmal unabhängig vom tatsächlichen Gesundheitszustand – allein aufgrund der Krebsdiagnose. Je nach Tumorart und Erkrankungsstadium gilt er bis zu 5 Jahre. In dieser Zeit, der sogenannten Heilungsbewährung, wird zunächst abgewartet, ob ein Rückfall auftritt.

 

Grad der Behinderung (GdB)

Er wird vom Versorgungsamt auf Grundlage der sogenannten Versorgungsmedizin-Verordnung festgestellt. Dort ist nahezu allen Krebsarten und anderen Krankheiten ein Grad der Behinderung zugeordnet.

Nachteilsausgleiche: Ist eine Schwerbehinderung anerkannt, ist das mit sogenannten Nachteilsausgleichen verbunden. Betroffene haben zum Beispiel den Anspruch auf

  • Steuererleichterungen,
  • zusätzlichen Urlaub oder
  • einen erweiterten Kündigungsschutz.

Wie geht es nach dem Ende der Heilungsbewährung weiter? Nach bis zu 5 Jahren müssen Krebsbetroffene einen erneuten Antrag stellen. Dann reicht es meist nicht mehr, allein die Krebsdiagnose anzugeben, damit ein GdB von 50 erreicht wird und der Schwerbehindertenstatus erhalten bleibt. Betroffene müssen alle Einschränkungen genau darlegen auch andere Erkrankungen wie beispielsweise Diabetes oder eine Depression.

Nur so kann das Versorgungsamt feststellen, welche Einschränkungen vorliegen und ob weiterhin eine Schwerbehinderung besteht. Häufig erreichen Krebspatientinnen und Krebspatienten dann keinen GdB von 50 mehr. Damit verlieren berufstätige Betroffene wichtige Nachteilsausgleiche wie zum Beispiel den erweiterten Kündigungsschutz und Zusatzurlaub.

Wichtig zu wissen: Ab einem GdB von 30 können Krebsbetroffene bei der Arbeitsagentur einen sogenannten Antrag auf Gleichstellung mit Schwerbehinderten stellen. Dann haben sie zwar nicht die gleichen Vorteile wie Schwerbehinderte, sie behalten jedoch beispielsweise den besonderen Kündigungsschutz und die Möglichkeit zu Steuererleichterungen.

Welche Beratungsangebote gibt es?

  • Kliniksozialdienste
  • Krebsberatungsstellen
  • Örtliche Versorgungsämter, Integrationsämter oder die für die Anerkennung zuständige Stelle vor Ort
  • Betriebsärzte
  • Schwerbehindertenvertretung
  • Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Eine Beschreibung der Ansprechpartner finden Sie im Abschnitt Wer hilft weiter? Wo finde ich Ansprechpartner und Informationen?.

Verschiedene Untersuchungen haben ergeben, dass etwa 2 von 3 Berufstätigen, die an Krebs erkranken, nach einiger Zeit wieder arbeiten. Die Motivation ist bei den meisten Betroffenen hoch. Doch wenn man durch die Krankheit und die Therapie nicht mehr so belastbar ist, sollte der Wiedereinstieg ins Arbeitsleben behutsam erfolgen.

Was muss mein Arbeitgeber tun, wenn ich wieder arbeiten möchte?

Trotz Krebs: Elektriker bei der Arbeit.
Viele Krebsbetroffene wollen wieder arbeiten. [Symbolbild].
Bild: © Michal Jarmoluk, Pixabay

Viele Berufstätige schaffen den Sprung zurück ins Arbeitsleben ohne großen Aufwand. Doch was tun, wenn dies nicht klappt? Wem es schwerer fällt, der sollte sich nicht scheuen, die Angebote zu einem schonenderen Wiedereinstieg anzunehmen.

Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitern, die im Laufe eines Jahres länger als 6 Wochen arbeitsunfähig waren, ein "Betriebliches Eingliederungsmanagement" (BEM) anzubieten. Dabei werden alle Krankheitstage der letzten 12 Monate zusammengezählt.

Das BEM sieht zunächst ein vertrauliches Gespräch mit dem Arbeitgeber und – je nach Situation – auch mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung vor. Darin soll geklärt werden, wie man am besten wieder in den beruflichen Alltag zurückkehren kann.

Maßnahmen zur Rückkehr in den Beruf können sein:

  • eine Reha,
  • die Anpassung des Arbeitsplatzes,
  • eine Umschulung oder
  • eine stufenweise Rückkehr in den Arbeitsalltag nach dem Hamburger Modell.

Je nach Situation wählen die Beteiligten gemeinsam das Passende aus.

Habe ich Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung?

Hamburger Modell

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entscheiden sich für eine stufenweise Wiedereingliederung. Dabei stockt man die Arbeitszeit nach und nach wieder auf. Diese Form nennt man auch Hamburger Modell. Mehr dazu lesen Sie auf der Internetseite "einfach teilhaben" vom Ministerium für Arbeit und Soziales.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Vollzeit oder Teilzeit und Auszubildende haben Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung. Das gilt ebenso für Beamte.

Selbstständige haben Anspruch auf eine stufenweise Rückkehr ins Arbeitsleben nach dem Hamburger Modell, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Dafür müssen sie zum Beispiel gesetzlich oder freiwillig krankenversichert sein oder lange genug in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.

Das Hamburger Modell, die stufenweise Wiedereingliederung, kann man als Arbeitnehmer und Beamter auch beantragen, wenn der Arbeitgeber einem kein Gespräch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) angeboten hat. Ansprechpartner ist dann der Hausarzt, der den Antrag an die Krankenkasse weiterleitet. Wenn die Krankenkasse den Antrag genehmigt, muss der Arbeitgeber zustimmen.

Was muss ich als Arbeitnehmer tun?

Als Arbeitnehmer ist man nicht verpflichtet, an einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) teilzunehmen. Man kann sogar ein laufendes BEM stoppen. Allerdings könnte das dem Arbeitgeber erleichtern zu kündigen – hier sollte man sich vorab arbeitsrechtlich beraten lassen.

Anders sieht es mit dem sogenannten Krankenrückkehrgespräch aus. Das findet auf Wunsch des Arbeitgebers statt. In diesem Gespräch soll geklärt werden, ob und wie die Erkrankung die Arbeitsfähigkeit beeinflusst. Dieses Gespräch müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen. Woran man erkrankt ist, muss man aber nicht erzählen.

Was, wenn ich trotz Wiedereingliederung nicht mehr so arbeiten kann wie früher?

Ein Schreiner sägt Holz.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, den Arbeitsplatz nach einer Krebserkrankung zu erhalten [Symbolbild].
Bild: © Anna Berdnik, Adobe Stock

Betroffene haben mehrere Möglichkeiten, ihre Belastung zu reduzieren. Man kann zum Beispiel weniger arbeiten – Teilzeit statt Vollzeit. Dann sollte man nur beachten, dass man auch weniger verdient. Betroffene, die die Voraussetzungen dafür erfüllt, können eine teilweise Erwerbsminderungsrente beantragen, um das Gehalt aufzustocken. Mehr dazu finden Sie im Abschnitt Wer hilft weiter? Wo finde ich Ansprechpartner und Informationen?.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Teilzeit, wenn sie länger als 6 Monate für den jetzigen Arbeitgeber arbeiten. Allerdings muss der Betrieb groß genug sein – in der Regel mindestens 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben. Außerdem dürfen keine betrieblichen Gründe dagegensprechen. Für Schwerbehinderte gelten besondere Regelungen.

Unter Umständen kann der Arbeitgeber auch verlangen, dass man auf eine andere Stelle innerhalb des Betriebs wechselt. Für Beamte gelten die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen.

Eine Umschulung ist eine weitere Möglichkeit, um wieder arbeiten gehen zu können. Sie kommt zum Beispiel infrage, wenn man nicht mehr im erlernten Beruf arbeiten kann und man innerhalb des Betriebs nicht anderweitig unterkommen kann. Innerhalb der sogenannten "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" (berufliche Reha) finanzieren verschiedene Leistungsträger dann auch Umschulungen. Bei Krebspatientinnen und Krebspatienten, die zurück in den Beruf wollen, sind das zum Beispiel die gesetzliche Rentenversicherung, die Agentur für Arbeit oder die Träger der Grundsicherung.

 

Wer kann mir weiterhelfen?

  • Personal- oder Betriebsrat, je nach Situation auch Schwerbehindertenvertretung
  • Betriebsarzt
  • Krankenkasse
  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Zuständige Beihilfestelle
  • Bürgertelefon für Arbeitsrecht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Eine Beschreibung der Ansprechpartner finden Sie im Abschnitt Wer hilft weiter? Wo finde ich Ansprechpartner und Informationen?.

Zu den Sorgen um die eigene Gesundheit kommt bei Betroffenen häufig die Angst hinzu, den Arbeitsplatz ganz zu verlieren und in finanzielle Not zu geraten. Ein Arbeitgeber kann einem Mitarbeiter mit einer Krebserkrankung und auch während einer Krankschreibung prinzipiell kündigen. Wer ein Gespräch zum Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ablehnt, kann leichter gekündigt werden, als jemand, der ein BEM mitträgt.

Doch der Schwerbehindertenstatus oder auch eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten bietet Betroffenen einen besonderen Kündigungsschutz. Sie können nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden, die der Arbeitgeber vor einer Kündigung beantragen muss. Das Integrationsamt prüft dann, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Ist dies der Fall, erteilt es keine Zustimmung und die Kündigung ist hinfällig.

Wichtig zu wissen: Wer sich rund um eine drohende oder bereits ausgesprochene Kündigung weiter informieren möchte, sollte sich unbedingt an einen Ansprechpartner wenden, der sich mit Arbeitsrecht auskennt.

Wo finde ich Hilfe und Informationen?

  • Personal- oder Betriebsrat, je nach Situation auch Schwerbehindertenvertretung
  • Gewerkschaften, Berufsverbände (in der Regel nur für Mitglieder)
  • Anwälte für Arbeitsrecht (kostenpflichtig)

Allgemein:

  • Bürgertelefon für Arbeitsrecht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Eine Beschreibung der Ansprechpartner finden Sie im Abschnitt Wer hilft weiter? Wo finde ich Ansprechpartner und Informationen?.

Ein Mann trainiert mit einer Physiotherapeutin in einem Sportraum.
Die medizinische Reha soll vorrangig die Gesundheit wiederherstellen [Symbolbild].
Bild: © Krebsinformationsdienst, DKFZ; Foto: Tobias Schwerdt

"Reha vor Rente": Wenn man noch nicht im Rentenalter ist, aber längerfristig nicht mehr voll arbeiten kann, kann man einen Antrag auf eine sogenannte Erwerbsminderungsrente stellen.

Bevor man diese erhält, prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob man durch eine medizinische oder berufliche Rehabilitation (Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben) wieder arbeitsfähig werden kann – und zwar nicht nur im bisherigen Beruf, sondern auch in anderen Berufen. Zu den Maßnahmen kann daher auch eine Umschulung gehören.

Das gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige, die in die Rentenversicherung einzahlen. Zu den Konditionen, die außerdem noch erfüllt sein müssen, berät unter anderem die Deutsche Rentenversicherung. Für Beihilfeberechtigte gibt es ähnliche Regelungen, hier bieten die Beihilfestellen weitere Informationen an. Mehr dazu finden Sie im Abschnitt Wer hilft weiter? Wo finde ich Ansprechpartner und Informationen?.

Wann bekomme ich eine Erwerbsminderungsrente?

Wenn feststeht, dass man trotz Reha längerfristig nicht mehr arbeiten kann, kann man eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass man seit mindestens 5 Jahren Mitglied in der Deutschen Rentenversicherung ist und in dieser Zeit mindestens 36 Monate lang eingezahlt hat. Ausnahmen gibt es bei Schwerbehinderung.

Die Rente wird danach festgelegt, wie viele Stunden man täglich noch arbeiten kann. Wer noch mindestens 3, aber weniger als 6 Stunden pro Tag arbeiten kann, hat Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Bei weniger als 3 Stunden pro Tag kommt eine volle Erwerbsminderungsrente infrage. Details und eventuelle Besonderheiten erfährt man über die die Deutsche Rentenversicherung.

Eine Beschreibung der Ansprechpartner finden Sie im Abschnitt Wer hilft weiter? Wo finde ich Ansprechpartner und Informationen?.

Früher in Rente wegen Schwerbehinderung

Wann man das Rentenalter erreicht, hängt davon ab, wann man geboren wurde und wie lang man eingezahlt hat. Bis zum Jahr 2029 steigt das Mindestalter stufenweise von bisher 65 auf 67 Jahre an. Wer früher in Rente gehen will, erhält weniger Rente.

Menschen mit einem Schwerbehindertenstatus können 2 Jahre früher in Rente gehen – ohne Abschläge. Voraussetzungen sind, dass sie bereits über 35 Jahre versichert sind und ihr Schwerbehindertenstatus noch aktuell ist, wenn sie in Rente gehen. Auch für Schwerbehinderte gilt: Wer noch früher in Rente geht, erhält weniger Rente.

Zu Ausnahmen und Besonderheiten wie Altersteilzeit und Hinzuverdienst informiert unter anderem die Deutsche Rentenversicherung.

Wer kann mich beraten?

  • Personalrat oder Betriebsrat
  • Schwerbehindertenvertretung
  • Personalabteilung, je nach Situation und Betrieb
  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Lokale Integrationsämter
  • Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Eine Beschreibung der Ansprechpartner finden Sie im Abschnitt Wer hilft weiter? Wo finde ich Ansprechpartner und Informationen?.

Im Krankenhaus oder in einer Reha-Klinik

Behandelnde Ärzte: Sie stellen Bescheinigungen aus und können auch erste Anlaufstelle sein, wenn man sich Sorgen um den Arbeitsplatz macht oder finanzielle Probleme befürchtet. Je nach Situation ziehen sie dann auch die Kliniksozialdienste hinzu.

Kliniksozialdienste: Geschulte Mitarbeiter beraten zu allen sozialrechtlichen Fragen, etwa zur Krankenversicherung oder zur Rente, zur Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen und zur Rückkehr in den Alltag und den Beruf. Sie helfen auch weiter, wenn man befürchtet, durch die Erkrankung in eine finanzielle oder andere Notlage zu geraten. Außerdem können sie über die Anerkennung einer Schwerbehinderung informieren und bei der Antragstellung helfen.

Von zu Hause aus

Behandelnde Ärzte: Erste Ansprechpartner sind die behandelnden Ärzte. Sie können die Krankheitssituation und den Umfang der notwendigen Unterstützung einschätzen. Für viele Maßnahmen wie zum Beispiel die Versorgung zu Hause oder für eine Rehabilitation benötigen Patienten ein Rezept oder eine Verordnung durch den Arzt.

Krebsberatungsstellen: Die Krebsberatungsstellen vor Ort oder Kliniksozialdienste beraten in der Regel nicht zu individuellen arbeitsrechtlichen Fragen. Sie können jedoch allgemein arbeitsrechtlich informieren und arbeitsrechtliche Beratungsmöglichkeiten vor Ort nennen.

Psychoonkologen: Psychoonkologinnen und Psychoonkologen helfen bei seelischen Belastungen und mit Ängsten umzugehen, die durch die Krebserkrankung ausgelöst werden können. Dazu gehören auch die Sorgen um den Arbeitsplatz und die finanzielle Situation. Über unsere Internetseite können Sie Psychoonkologen in Ihrer Nähe finden.

Deutsche Krebshilfe: In sozialrechtlichen Fragen berät auch das Infonetz Krebs der Deutschen Krebshilfe (DKH) unter 0800 80 70 88 77 (Mo bis Fr: 8 bis 17 Uhr) oder krebshilfe@infonetz-krebs.de. Krebspatienten, die durch die Erkrankung in finanzielle Not geraten sind, können beim Härtefonds Unterstützung beantragen. Sachgebietsleitung Härtefonds: 0228 72990-249, E-Mail: haertefonds@krebshilfe.de.

Am Arbeitsplatz

Betriebsarzt: Betriebsärzte beraten zum Beispiel bei einer Anpassung des Arbeitsplatzes, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Wiedereingliederung. Sie unterliegen der Schweigepflicht. Doch wenn der Arbeitgeber sie beauftragt, zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer noch arbeiten kann, sind sie verpflichtet ihm mitzuteilen, wenn dies nicht der Fall ist.

Personalrat, Betriebsrat: Personalrat und Betriebsrat vertreten die Interessen der Arbeitnehmerschaft. Ein Betriebsrat ist in Betrieben des privaten Rechts und ein Personalrat im öffentlichen Dienst angesiedelt. Sie beraten auch im Streitfall oder bei drohender Kündigung.

Personalabteilung: Eine Personalabteilung stellt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein und kümmert sich auch um deren Belange wie Verträge, Urlaubsanträge und Gehälter.

Schwerbehindertenvertreter: Die gewählten Interessenvertreter beraten Schwerbehinderte am Arbeitsplatz. Sie helfen auch, wenn man sich über Probleme am Arbeitsplatz beschweren möchte. Außerdem sind sie oft beteiligt, wenn ein Betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt wird.

Behörden, Institute, Verbände

Agentur für Arbeit: Die Agentur für Arbeit hilft bei der Arbeitssuche, bei Umschulungen und Weiterbildungen, und berät bei der Rückkehr ins Arbeitsleben. Außerdem bewilligt und bezahlt sie Arbeitslosengeld I, auch wenn die sogenannte "Nahtlosigkeitsregelung" greift und die Lücke zwischen Krankengeld und beispielweise einer späteren Rückkehr an den Arbeitsplatz oder einem Rentenbeginn finanziell geschlossen werden soll.

Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales informiert zu verschiedenen Themen rund um das Arbeitsleben – von Arbeitsrecht über Behinderung bis zur Rente. Man kann dort Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr anrufen. Jedes Themenfeld hat eine eigene Telefonnummer: den Bereich "Arbeitsrecht" erreicht man unter: 030 221 911 004, den Bereich "Behinderung" unter: 030 221 911 006 und den Bereich "Rente" unter: 030 221 911 001. Weitere Telefonnummern und Informationen finden sich auf der Internetseite zum Bürgertelefon des Ministeriums für Arbeit und Soziales.

Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums: Das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums ist eine unabhängige Anlaufstelle für alle Fragen rund um das deutsche Gesundheitssystem. Der Bereich für die Krankenversicherung – und damit auch die häusliche Krankenpflege – ist unter 030 340 60 66-01 erreichbar. Mehr zur Pflegeversicherung erfährt man unter 030 340 60 66 02. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite zum Bürgertelefon des Ministeriums für Gesundheit.

Gewerkschaften, Berufsverbände und Sozialverbände: Zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen informieren und beraten auch weitere Ansprechpartner wie Berufsverbände und Gewerkschaften. Sozialverbände können bei sozialrechtlichen Fragen beraten. Diese Beratungsangebote setzen in der Regel eine kostenpflichtige Mitgliedschaft voraus.

Integrationsamt: Die Integrationsämter beraten zu Behinderung und Beruf sowie beispielsweise auch zum erweiterten Kündigungsschutz. Sie helfen außerdem dabei, den Arbeitsplatz im Betrieb anzupassen, um den Arbeitsplatz zu erhalten. Das nächstgelegene Integrationsamt finden Sie auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) GbR unter Angabe Ihrer Postleitzahl.

Sozialamt, Grundsicherungsamt oder JobCenter: Das Sozialamt hilft weiter, wenn beispielsweise die Rente nicht reicht oder man nicht mehr arbeiten kann. Auch wenn man zum Beispiel wegen einer Krebserkrankung eine Erwerbsminderungsrente erhält, kann das Sozialamt die Grundsicherung aufstocken. Das JobCenter ist zuständig, wenn man noch erwerbsfähig ist, aber keinen Anspruch auf Krankengeld oder Arbeitslosengeld I hat. Dann kann es Bürgergeld bewilligen.

Versorgungsamt: Das Versorgungsamt prüft, ob eine Schwerbehinderung vorliegt. Auch wenn man Anspruch auf einen sogenannten Nachteilsausgleich hat, bestätigt dies das Versorgungsamt.

Krankenkassen, Rentenversicherung und Unfallversicherung

Krankenkasse: Was und wieviel zahlt die Krankenkasse? Das sollte man direkt mit der Krankenversicherung klären. Man kann zum Beispiel nachfragen, ob Arzt, Klinik- und Reha-Kosten, Medikamente, Heil- und Hilfsmittel oder häuslicher Krankenpflege übernommen werden. Patienten können auch Fragen zu Zuzahlungen stellen, die sie selbst leisten müssen. Die gesetzlichen Krankenkassen sind zudem Ansprechpartner, wenn es um die gesetzliche Pflegeversicherung geht.

In vielen Städten haben Krankenkassen eine Geschäftsstelle, an die man sich wenden kann oder man nimmt telefonisch über eine zentrale Servicetelefonnummer Kontakt auf. Diese findet man zum Beispiel auf der Versicherungskarte. Eine weitere Kontaktmöglichkeit bietet das Internet: Alle Krankenkassen haben einen Online-Auftritt. Über aktuelle Entwicklungen in der Kranken- und Pflegeversicherung informieren die Internetseiten des GKV-Spitzenverbands.

Die Leistungen der privaten Krankenkassen hängen vom jeweils abgeschlossenen Vertrag ab. Krebspatienten mit Anspruch auf Beihilfe – wie etwa Beamte und Soldaten – können sich mit der regionalen Beihilfestelle wegen einer Beratung in Verbindung setzen. Weitere Informationen bietet auch die Internetseite des Verbands der Privaten Krankenkassen.

Gesetzliche Rentenversicherung: Die gesetzliche Rentenversicherung ist zuständig für Rentenfragen, aber auch zum Beispiel für Übergangsgeld und manche Reha-Maßnahmen. In vielen Situationen übernimmt sie die Kosten von Rehabilitationsmaßnahmen wie zum Beispiel der Anschlussheilbehandlung oder auch einer beruflichen Reha (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben). Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung können sich Interessierte über die Leistungen informieren. Sie können auch die zentrale, kostenlose Telefonnummer anrufen: 0800 1000 4800 (Montag bis Donnerstag 07:30 bis 19:30 Uhr und Freitag bis 15:30 Uhr).

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): Jeder Arbeitnehmer ist bei einer Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft versichert. Sie kommen bei Wegeunfällen, Arbeitsunfällen und anerkannten Berufskrankheiten zum Einsatz. Darunter fallen auch einige Krebserkrankungen. Die Internetseiten der DGUV informieren ausführlich über Berufskrankheiten und bietet auch eine Dokumentation zu beruflich verursachten Krebserkrankungen als PDF zum Herunterladen und Ausdrucken an. Man kann den Dachverband – die Gesetzliche Unfallversicherung auch telefonisch erreichen unter: 0800 60 50 40 4.

Bei Streitfällen und rechtlichen Fragen

Gewerkschaften, Berufsverbände und Sozialverbände: Zu arbeits- oder sozialrechtlichen Fragen informieren und beraten auch Berufsverbände und Gewerkschaften. Sozialverbände beraten zu sozialrechtlichen Fragen. Diese Beratungsangebote setzen in der Regel eine kostenpflichtige Mitgliedschaft voraus.

Fachanwälte für Arbeitsrecht oder für Sozialrecht (kostenpflichtig): In manchen Situationen kann es sinnvoll sein, einen Fachanwalt hinzu zu ziehen. Er ist auf einem Rechtsgebiet besonders qualifiziert. Eine kostenlose Anwaltssuche finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer.

Im Folgenden finden Sie eine Auswahl an hilfreichen Links zum Weiterlesen und Quellen, die für die Erstellung dieses Textes genutzt wurden.

Arbeiten nach Krebs

Mehnert A (2015). Berufstätigkeit und Rückkehr zur Arbeit bei Patienten mit einer Krebserkrankung. In: Weber A, Peschkes L, de Boer WEL (Hrsg.), Return to Work - Arbeit für alle. Grundlagen der beruflichen Reintegration. (S. 666-670), Stuttgart: Gentner Verlag.

Mehnert A, Koch U (2013). Berufliche Reintegration und psychosozialer Gesundheitsstatus von Krebspatienten. In: Weis J, Brähler E (Hrsg.), Psychoonkologie in Forschung und Praxis. (S. 45-52), Stuttgart: Schattauer.

Die S3-Leitlinie "Psychoonkologische Diagnostik, Beratung und Behandlung von erwachsenen Krebspatienten" geht auch auf die Rückkehr von Krebspatienten in den Beruf ein. Sie wird herausgegeben vom Leitlinienprogramm Onkologie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF), der Deutschen Krebsgesellschaft e. V. (DKG) und der Deutschen Krebshilfe e. V. (DKH). Federführende Fachgesellschaft war die DKG, vertreten durch die Arbeitsgemeinschaft für Psychoonkologie.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM oder umgangssprachlich auch Wiedereingliederung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert auf seiner Internetseite "einfach teilhaben" zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement.

Informationen bietet auch die Internetseite der Deutsche Rentenversicherung zur beruflichen Rehabilitation.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auch eine Internetseite auf "einfach teilhaben" zur stufenweisen Wiedereingliederung, die auch "Hamburger Modell" genannt wird.

Erwerbsminderungsrente

Die Deutsche Rentenversicherung informiert auf ihrer Internetseite zur Erwerbsminderungsrente.

Darüber hinaus gibt es eine Broschüre der Deutschen Rentenversicherung zur Erwerbsminderungsrente.

Krankengeld

Informationen zum Krankengeld bietet die Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit zum Krankengeld.

Reha

Die Internetseite der Deutschen Rentenversicherung zur onkologischen Reha erläutert Wissenswertes zur Reha nach Krebs.

Schwerbehinderung

Einen Schwerbehindertenausweis können Sie in 3 Schritten beantragen. Hilfestellung bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Internetseite "einfach teilhaben" zu "Wie beantrage ich einen Schwer­behinderten­ausweis?". Das Bundesministerium informiert auf den Internetseiten "einfach teilhaben" auch über den besonderen Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung.

Darüber hinaus bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch einen Ratgeber für Menschen mit Behinderung.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bietet auf seiner Internetseite www.gesetze-im-internet.de Einsicht in die Grundlage der Versorgungsmedizin-Verordnung.

Übergangsgeld

Die Deutsche Rentenversicherung informiert in einem Studientext zum Übergangsgeld.

Zuzahlung und Belastungsgrenzen

Das Bundesministerium für Gesundheit informiert im Internet über Zuzahlung und Belastungsgrenzen.

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