Immer noch Probleme?
Bei Krebspatienten wird die Schwerbehinderung meist auf 5 Jahre festgestellt. Während dieser Zeit der Heilungsbewährung wird abgewartet, ob es zu einem Rückfall kommt. Dann haben sie die Möglichkeit einen neuen Antrag auf Schwerbehinderung zu stellen. Das ist vor allem eine Option für Patientinnen und Patienten, die auch nach 5 Jahren noch mit Beschwerden zu kämpfen haben und sich den Belastungen des Alltags physisch und psychisch nicht gewachsen fühlen. "Vor diesem Hintergrund fürchten sie um ihren Arbeitsplatz und möchten daher den besonderen Kündigungsschutz als Schwerbehinderte nicht verlieren", erläutert Carmen Flecks, Juristin beim Krebsinformationsdienstes des Deutschen Krebsforschungszentrum.
Diagnose Krebs alleine reicht nicht
Wichtig zu wissen: War beim Erstantrag die Nennung der konkreten Krebsdiagnose ausreichend, um einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 zu bekommen, wird bei einem erneuten Antrag nach Ablauf der 5 Jahre die aktuelle Gesundheitssituation der Patienten zugrunde gelegt. Meistens fällt der Grad der Behinderung dann niedriger aus. "Wir empfehlen Patientinnen und Patienten, in diesem Fall neben den aktuellen Einschränkungen aufgrund der Krebserkrankung auch alle anderen Leiden und Vorerkrankungen zu nennen, zum Beispiel Probleme mit der Wirbelsäule, eine Diabeteserkrankung oder eine behandelte Depression," so Flecks. "Denn bei der Feststellung des Behinderungsgrades finden diese zusätzlichen Beschwerden im Rahmen einer Gesamtschau auf den Patienten Berücksichtigung."
Antrag auf Gleichstellung – eine weitere Chance auf Kündigungsschutz
Für den Fall, dass Krebspatienten trotzdem keinen GdB von 50 und damit auch keinen besonderen Kündigungsschutz erhalten, gibt es eine weitere Möglichkeit. Denn sie können bei der Agentur für Arbeit die "Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen" beantragen.
Voraussetzung hierfür: Der Grad der Behinderung beträgt mindestens 30. Wird diesem Antrag stattgegeben, kann Krebspatientinnen und -patienten – genau wie Schwerbehinderten – nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden. Außerdem haben sie Anspruch auf die meisten anderen Unterstützungen für Schwerbehinderte, wie zum Bespiel steuerliche Vergünstigungen. Davon ausgenommen sind die Nachteilsausgleiche "Zusatzurlaub" und "Vorzeitige Altersrente für Schwerbehinderte".
Zum Weiterlesen
Diese und weitere Pressemitteilungen des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ) können Sie auf der Internetseite des DKFZ abrufen.
Informationen des Krebsinformationsdienstes
Sozialrecht und Krebs: Wer ist wofür zuständig?
Arbeiten mit einer Krebserkrankung
Kurzinformation Sozialrecht und Krebs: Wer ist wofür zuständig? (PDF)