Gesetzliche Grundlagen
Dass jeder Patient bei einer Klinikentlassung ein Recht auf ein Entlassmanagement hat, geht auf das 2015 in Kraft getretene Versorgungsstärkungsgesetz zurück. Die Details des Entlassmanagements wurden im Oktober 2016 in einem Rahmenvertrag festgehalten. Verzögerungen bei der tatsächlichen Ausgestaltung gab es, weil sich zunächst alle Vertragspartner auf eine Änderungsvereinbarung verständigen mussten. Der Rahmenvertrag Entlassmanagement tritt nun mit den entsprechenden Änderungen zum 01.10.2017 in Kraft.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte bereits im März 2016 die entsprechenden Richtlinien zu Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und Arbeitsunfähigkeit angepasst.
Weiterführende Informationen
Mehr Informationen zum Thema finden sich in dem Beitrag des Krebsinformationsdienstes "Checkliste Entlassmanagement: Gut versorgt aus der Klinik nach Hause".
Sie haben Fragen zum Entlassmanagement? Wir sind für Sie da:
- Am Telefon: täglich von 8 bis 20 Uhr unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 - 420 30 40
- Per E-Mail: über ein datensicheres Kontaktformular unter krebsinformationsdienst@dkfz.de
Auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) finden Interessierte Hintergrundinformationen zum Entlassmanagement www.kbv.de/html/entlassmanagement.php sowie den ab dem 1.10.2017 gültigen Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1a S. 9 SGB V unter www.kbv.de/media/sp/Rahmenvertrag_Entlassmanagement.pdf.
Der GKV-Spitzenverband bietet Informationen zum Entlassmanagement unter www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulant_stationaere_versorgung/entlassmanagement/entlassmanagement.jsp.
Auf den Seiten der Deutschen Krankenhausgesellschaft www.dkgev.de finden sich weitere Pressemeldungen zum Thema.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) informiert zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetz unter www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/gkv-versorgungsstaerkungsgesetz.html.