Dürfen Angehörige die Patientenakte einsehen?

Frage des Monats

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Angehörige dürfen Behandlungsunterlagen nur mit Einwilligung der erkrankten Person ansehen. Wir fassen zusammen, wie Erkrankte vorsorglich festlegen können, wer ihre Patientenakte einsehen darf.

Ihre Frage an uns

Meine Mutter hat nach einer großen Operation im Bauchraum eine schwere Sepsis und ist nicht ansprechbar.

Ich möchte nun gerne ihre Behandlungsunterlagen einsehen. 

Es ging ihr so schnell so schlecht, dass sie vor der Operation dazu keine Einwilligung mehr erteilen konnte. Eine Vorsorgevollmacht hat sie auch nicht ausgefüllt.

Bin ich als enge Angehörige trotzdem dazu berechtigt, ihre Patientenakte einzusehen?

Ein Arzt zeigt einer im Krankenhausbett sitzenden, älteren Patientin und deren Tochter Dokumente
Erkrankte können vorsorglich regeln, wer Einsicht in Ihre Behandlungsunterlagen erhalten darf.
Bild: © shapecharge, iStock

Unsere Antwort

Eine Situation wie die Ihre kommt immer wieder vor. Wenn es einer erkrankten Person schnell sehr schlecht geht, kann es passieren, dass rechtliche Angelegenheiten nicht mehr vorsorglich geregelt werden können. 

In der von Ihnen beschriebenen Situation sind Sie nicht dazu berechtigt, die Behandlungsunterlagen ihrer Mutter anzusehen. Denn auch enge Angehörige – wie beispielsweise Kinder oder Geschwister – dürfen die Patientenakte nur mit mündlicher oder schriftlicher Einwilligung der erkrankten Person einsehen.

Welche Möglichkeiten haben Sie jetzt?

  • Ist Ihre Mutter verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Partnerschaft? Unter bestimmten Bedingungen hat ihr Partner oder ihre Partnerin ein sogenanntes Notvertretungsrecht. Dann dürfen sie die Behandlungsunterlagen zur aktuellen Erkrankungssituation einsehen. Das Notvertretungsrecht ist allerdings zeitlich auf maximal 6 Monate begrenzt.   
  • Was können Sie tun, wenn keine andere Person außer Ihrer Mutter selbst die Akte einsehen darf? Da Ihre Mutter nicht ansprechbar ist können Sie eine rechtliche Betreuung beantragen. Das Betreuungsgericht kann Sie als rechtliche Betreuerin ihrer Mutter einsetzen. Wenn Ihnen das Gericht die Aufgabe überträgt, Ihre Mutter in Gesundheitsfragen zu vertreten, dürfen Sie die dafür benötigten Dokumente aus der Patientenakte einsehen. 

Im Folgenden haben wir Tipps zusammengestellt, wie erkrankte Personen vorsorglich bestimmen können, wer ihre Behandlungsunterlagen einsehen darf.

Vorsorgliche Willenserklärung

Angehörige dürfen die Akte nur mit mündlicher oder schriftlicher Einwilligung der erkrankten Person einsehen. Erkrankte Personen können ihre Einwilligung vorsorglich auf verschiedenen Wegen erklären:

  • Sie können im Rahmen einer Vorsorgevollmacht festlegen, dass die bevollmächtigte Person die Behandlungsunterlagen einsehen darf.
  • Mit einer Betreuungsverfügung können sie bestimmen, wer als rechtlicher Betreuer oder rechtliche Betreuerin für sie bestellt werden soll. Wenn diese vom Gericht die Aufgabe gestellt bekommen, die erkrankte Person in Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten, dürfen Betreuerinnen und Betreuer die dafür benötigten Behandlungsunterlagen einsehen.
  • Sie können die Einwilligung zur Akteneinsicht auch schriftlich oder mündlich erteilen. Ansprechpartner dafür ist das Personal der Arztpraxis oder Klinik.
  • Sie können die elektronische Patientenakte (ePA) nutzen. Über die ePA-App können Patientinnen und Patienten andere Personen als ihre Vertretung festlegen. Der Vertreter oder die Vertreterin kann dann über die ePA-App die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Dokumente einsehen.

Zum Weiterlesen

Mehr Informationen zu Patientenrechten bieten unsere Texte Patientenakte: Inhalte und Rechtliches und Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht & Co. 

Quellen und Links (Auswahl)

Die Bundesregierung informiert über Patientenrechte in einem Ratgeber.

Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) informiert zum Thema Vorsorge und Betreuungsrecht.

Das Bundesministerium für Gesundheit beantwortet häufige Fragen zur ePA.

Zur ePA und Apps informieren die gesetzlichen Krankenkassen auf ihren Internetseiten.

*Hinweis: Solche Fragen erreichen den Krebsinformationsdienst regelmäßig. Die verwendete Frage ist keine Original-Anfrage, sondern ein redaktionell bearbeitetes Beispiel.

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