Rechtsgrundlagen zum Rehasport
Rehabilitationssport (kurz: Rehasport) ist eine Rehabilitationsleistung, die ihre rechtliche Grundlage in §§ 64 Absatz 1 Nr. 3 und 4 SGB IX findet. Die Rehabilitationsträger haben zudem eine Rahmenvereinbarung geschlossen. Diese soll die Details des Rehasports regeln, ist jedoch zumindest in Teilen rechtlich nicht haltbar:
Das Bundessozialgericht hat wiederholt entschieden, dass den Rehaträgern die Befugnis fehlt, einen "höchstzulässigen Leistungsumfang" festzulegen. Konkret bedeutet das: Die in der Rahmenvereinbarung festgelegte Maximaldauer von einem Jahr für Rehasport ist unzulässig.
Entscheidend dafür, wie lange Kosten für Rehabilitationssport von Krebsbetroffenen übernommen werden müssen, ist allein, ob der Rehasport beim jeweiligen Betroffenen (medizinisch) notwendig und damit wirtschaftlich ist. Das ist vom einzelnen Patienten und der konkreten Krankheitssituation abhängig.
Gründe für längeren Rehasport
Rehasport – Kostenübernahme länger als ein Jahr möglich?
In einigen Fällen haben Gerichte entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen oder die Rentenversicherungen als Rehaträger bei Rehasport auch über ein Jahr hinaus die Kosten übernehmen müssen.
Ziele des Rehasports sind, dass Krebsbetroffene körperliche Ausdauer und Selbstbewusstsein erlangen. Patientinnen und Patienten sollen mit dem Rehasportangebot zudem motiviert werden, selbständig Sport im Verein oder anderen Gruppen zu treiben. Wenn diese Ziele erreicht sind, kann Rehasport in der Regel nicht weiter verordnet werden. Es fehlt in diesen Fällen an der medizinischen Notwendigkeit.
Verlängerung möglich: Die medizinische Notwendigkeit kann jedoch über ein Jahr hinaus weiterbestehen. Hierfür kann es verschiedene Gründe geben wie beispielsweise
- dass gerade Sport mit anderen Krebserkrankten ("Gruppenerlebnis") eine rehabilitative Wirkung hat,
- dass Sport unter Gesunden wegen der körperlichen Einschränkungen nicht möglich ist oder
- dass eine längerfristige Verordnung darüber hinaus medizinisch notwendig ist. Dies kann der Fall sein, wenn sich die körperlichen Einschränkungen verändern und die sportlichen Übungen der jeweiligen Leistungsfähigkeit angepasst werden müssen.
Auffrischung erlaubt: Rehasport ist keine einmalige Leistung. Vielmehr können Krebspatienten Rehasport nach einiger Zeit erneut ärztlich verordnet und vom Rehaträger bewilligt bekommen. Medizinische Notwendigkeit kann für Rehasport neu entstehen, wenn Sport wieder unter qualifizierter Anleitung stattfinden soll. Vor allem unter professioneller Anleitung im Rehasport können Betroffene ihr Wissen und ihre Erfahrungen erneuern, welche sportlichen Übungen einen positiven Einfluss auf ihre Beschwerden haben und wie sie sie richtig ausüben ("Auffrischungskurs").
Wenn die Kosten nicht (mehr) übernommen werden …
Wenn Krebspatientinnen und -patienten körperlich aktiv sein wollen und keine Möglichkeit zur Verordnung von Rehasport besteht, können Ärztinnen und Ärzte auch Präventionsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen empfehlen (Formular 36). Wichtig zu wissen ist: Die Krebspatienten müssen hier einen Eigenanteil zahlen.
Zum Weiterlesen: Verwendete Quellen und vertiefende Informationen
Quellen
S3-Leitlinie Supportive Therapie bei onkologischen PatientInnen. Langversion 1.1. April 2017. AWMF-Registernummer: 032/054OL. www.leitlinienprogramm-onkologie.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Leitlinien/Supportivtherapie/LL_Supportiv_Langversion_1.1.pdf (PDF)
S3-Leitlinie Kolorektales Karzinom. Langversion 2.1. Januar 2019. AWMF-Registernummer: 021/007OL. www.leitlinienprogramm-onkologie.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Leitlinien/Kolorektales_Karzinom/Version_2/LL_KRK_Langversion_2.1.pdf (PDF)
Interdisziplinäre S3-Leitlinie für die Früherkennung, Diagnostik, Therapie und Nachsorge des Mammakarzinoms. Langversion 4.2. August 2019. AWMF-Registernummer: 032-045OL. www.leitlinienprogramm-onkologie.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Leitlinien/Mammakarzinom_4_0/Version_4.2/LL_Mammakarzinom_Langversion_4.2.pdf (PDF)
Rechtlicher Rahmen
§§ 64 Absatz 1 Nr. 3 und 4 SGB IX iVm 43 SGB V, 28 SGB VI, § 39 SGB VII, 10 ALG
Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.01.2011, www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/_publikationen/reha_vereinbarungen/pdfs/Rahmenvereinbarung_Rehasport_2011.pdf (PDF)
Urteile
Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.11.2010, Az.: B 1 KR 8/10 R: www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/z47/page/bsjrsprod.psml/js_pane/Suchportlet1/media-type/html?eventSubmit_doSearch=suchen&action=portlets.jw.MainAction&formhaschangedvalue=no&neuesuche=Neu&resetcontrolelement=yes&riinav=2 ; Stichwort "Rehasport"
Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.10.2010 B 3 KR 5/10 R: www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/z47/page/bsjrsprod.psml/js_pane/Suchportlet1/media-type/html?eventSubmit_doSearch=suchen&action=portlets.jw.MainAction&formhaschangedvalue=no&neuesuche=Neu&resetcontrolelement=yes&riinav=2 ; Stichwort "Rehasport"
Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20.06.2017, Az.: L 4 KR 399/14: www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-117802?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1
Erläuterung zu den Urteilen finden sich unter www.bechterew.de/informieren/news-detailseite/journal/news/neues-urteil-in-sachen-funktionstraining/
Weitere Quellen (Auswahl)
Hinweise zu den Verordnungsmöglichkeiten von Rehasport gibt der Sozialverband VdK Deutschland e.V: www.vdk.de/deutschland/pages/70060/rehasport_training_mit_gleichgesinnten_motiviert
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die regional zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen bieten Hinweise zur Verordnung: www.kbv.de/html/rehabilitation.php