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Eine Krebs-Früherkennung mit Röntgenstrahlen ist bisher nur beim Mammographie-Screening erlaubt. Daran ändert auch das neue Strahlenschutzgesetz nichts.
Neues Strahlenschutzgesetz seit dem 31.12.2018 in Kraft: Damit können röntgen- und nuklearmedizinische Untersuchungen grundsätzlich auch zur individuellen Krebs-Früherkennung eingesetzt werden, wenn es eine entsprechende Rechtsverordnung gibt. Bisher gibt es diese jedoch nur für die Mammographie im Rahmen des gesetzlichen Brustkrebs-Früherkennungsprogramms (Mammographie-Screening).
Hintergrund: Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) legt mit einer Rechtsverordnung fest, welche radiologischen Untersuchungen zur Früherkennung eingesetzt werden dürfen. Zuvor muss das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) Nutzen und Risiken der Untersuchung prüfen und wissenschaftlich bewerten. Derzeit prüft das BfS den Einsatz der Niedrigdosis-Computertomographie (Low-Dose-CT, LDCT) zur Lungenkrebs-Früherkennung.
Solange entsprechende Rechtsvorschriften fehlen, ist der Einsatz ionisierender Strahlung zur individuellen Krebs-Früherkennung jedoch weiterhin verboten.
Weiterführende Informationen
Rechtlicher Rahmen/Behördeninformationen
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierenderStrahlung (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) vom 29.11.2018: www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/
Rechtliche Rahmenbedingungen und Vorgehen für die wissenschaftliche Bewertung von Früherkennungsuntersuchungen auf der Internetseite des Bundesamts für Strahlenschutz: www.bfs.de/DE/themen/ion/anwendung-medizin/frueherkennung/rahmenbedingungen/rechtliche-rahmenbedingungen.html