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Ab dem 1. Januar 2015 sollen Plattenepithelkarzinome der Haut als Berufskrankheit anerkannt werden können. Das Gleiche gilt für gehäuft oder flächig auftretende aktinische Keratosen, eine Vorstufe des Plattenepithelkarzinoms. Der Hintergrund: Wer beruflich viel im Freien arbeitet, ist auch vermehrt ultravioletter Strahlung der Sonne (UV-Strahlung) ausgesetzt. Betroffene Gruppen sind zum Beispiel Bauarbeiter und Dachdecker, aber auch Skilehrer und weitere Berufe. UV-Strahlung wiederum ist der Hauptrisikofaktor für die Entstehung von Hautkrebs.
Bisher war es für Betroffene trotzdem nicht immer leicht, eine Hautkrebserkrankung bei den Versicherungen als Folge des Berufs geltend zu machen. Ein Grund war die schwierige Frage, welchen Anteil an der Erkrankung tatsächlich die Arbeit hatte und welchen Anteil das Verhalten des Arbeitnehmers in seiner Freizeit.
Was bedeutet es nun, wenn Plattenepithelkarzinome der Haut zukünftig als Berufskrankheit anerkannt werden können? Um eine Erkrankung generell als Berufskrankheit anzuerkennen, gibt es Bedingungen: Unter anderem muss gezeigt werden, dass es für diese Berufsgruppe typische Belastungen gibt, denen man als Arbeitnehmer erheblich mehr ausgesetzt ist als die übrige Bevölkerung.
Für das Plattenepithelkarzinom und seine Vorstufe, die aktinische Keratose, ist dieser Zusammenhang inzwischen durch Studien belegt. Daher konnten Betroffene bereits seit Anfang 2014 Plattenepithelkarzinome oder multiple, aktinische Keratosen der Haut "wie eine Berufskrankheit" anerkennen lassen. Voraussetzung war der eindeutige Nachweis: Während der Arbeit war man in besonderem Maß natürlicher UV-Strahlung durch Sonnenlicht ausgesetzt.
Zwar haben es betroffene Berufsgruppen nun leichter, Plattenepithelkarzinome als berufsbedingte Erkrankung anerkennen zu lassen. Viel wichtiger bleibt aber die Vorbeugung: Bei der Arbeit wie in der Freizeit sollte man auf einen ausreichenden Sonnenschutz achten. Früh erkannt lässt sich Hautkrebs zwar meist gut behandeln. Er kann jedoch aggressiv und gewebezerstörend wachsen und gegebenenfalls Metastasen bilden. Das macht eine Behandlung schwieriger.
Andere Hautkrebsformen als das Plattenepithelkarzinom und seine Frühform sind bei der geplanten Neuregelung nicht erfasst, zum Beispiel Basalzellkrebs oder schwarzer Hautkrebs, das maligne Melanom. Hier fehlen noch die notwendigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, ob die Erkrankungen tatsächlich eine überwiegend berufliche Ursache haben können. Ebenfalls nicht erfasst ist Hautkrebs, der durch künstliche UV-Strahlung hervorgerufen wurde. Ein Beispiel ist das Lichtbogen-Schweißen, bei dem künstliche UV-Strahlung entsteht.
Zum Weiterlesen
Haben Sie weitere Fragen zum Thema Hautkrebs? Der Krebsinformationsdienst ist für Ihre Fragen täglich von 8.00 bis 20.00 Uhr unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 – 420 30 40 zu erreichen, oder per E-Mail an krebsinformationsdienst@dkfz.de (beim Klicken auf den Link öffnet sich ein gesichertes Kontaktformular).
Weitere Informationen bietet der Krebsinformationsdienst auf seiner Internetseite:
- Hautkrebs-Vorbeugung: Wie kann man sich schützen?
- Ultraviolette Strahlung: Sonne und Solarien
- Hautkrebs: Basaliome, Plattenepithelkarzinome, maligne Melanome
Welche Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt sind, ist der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zu entnehmen, abrufbar unter www.gesetze-im-internet.de/bkv.
Merkblätter und wissenschaftliche Begründungen zu den Berufskrankheiten der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) finden sich auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) unter www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Berufskrankheiten/Dokumente/Merkblaetter.html.
Welche Hintergründe hat die Neuaufnahme von Hautkrebs in die Berufskrankheitenliste? Die Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats "Berufskrankheiten" - Bek. des BMAS vom 1. Juli 2013 - IVa 4-45222-Hautkrebs durch UV-Licht - GMBl 35/2013, S. 671 ff. finden Interessierte unter anderem auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter www.bmas.de.
Die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben den gesetzlichen Auftrag, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles entschädigen sie Versicherte oder Hinterbliebene. Sie sind im Spitzenverband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV, www.dguv.de) zusammengeschlossen.
Informationen zu Hautkrebs durch arbeitsbedingte UV-Strahlung finden sich auf www.dguv.de, Reiter "Versicherung", Stichwort "Berufskrankheiten", "Hautkrebserkrankungen", und weiter zu "Hautkrebs durch UV-Strahlung".
Jedes Jahr im November gilt das besondere Augenmerk von Ärzten, der Unfallversicherungen und der Berufsgenossenschaften dem Thema "Haut und Job", hier ein Link zum Material der DGUV, der beteiligten Berufsgenossenschaften und der DGUV von 2014: www.hautgesund-im-beruf.de/jsp_public/cms2/index.jsp.