Wann werden Fahrtkosten übernommen?
Die Kosten für Fahrten zu ambulanten Therapien übernimmt die Krankenkasse nur, wenn sie aus medizinischen Gründen zwingend notwendig sind. Dazu gehören Fahrten zu Behandlungen, die mehrfach und über einen längeren Zeitraum erforderlich sind. Bei Krebserkrankten sind das beispielsweise:
- eine ambulante Strahlentherapie
- eine ambulante Chemotherapie
- eine ambulante Therapie mit Arzneimitteln, die Betroffene regelmäßig per Infusion erhalten wie etwa bei einer Immuntherapie oder einer zielgerichteten Therapie
- Dialysebehandlungen
Als nicht "zwingend medizinisch notwendig" gilt beispielsweise, wenn Patienten vor Ort Termine abstimmen, Befunde erfragen oder Verordnungen abholen möchten. In solchen Fällen übernimmt die Krankenkasse Fahrtkosten nicht.
Weitere Ausnahmen
Die Fahrten zu ambulanten Behandlungen übernehmen Krankenkassen ebenfalls, wenn
- Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" haben oder wenn Versicherte vergleichbar in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind.
- ein Pflegegrad 3 vorliegt und die Versicherten dauerhaft in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind und deswegen eine Beförderung brauchen.
- ein Pflegegrad 4 oder 5 vorliegt.
Darf ich über das Verkehrsmittel selbst entscheiden?
Eine Krankenfahrt mit dem Taxi oder Mietwagen ist nur möglich, wenn die Patientin oder der Patient aus zwingenden medizinischen Gründen kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen oder nicht mit dem eigenen Auto fahren kann.
Ob das zutrifft, entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Sie stellen auch die dafür notwendige Verordnung aus. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist der Gesundheitszustand einer Patientin oder eines Patienten und wie gehfähig er oder sie ist. Ein weiterer medizinischer Grund ist beispielsweise auch der Schutz von Krebspatienten während der Corona-Pandemie.
Wichtig zu wissen:
- Patienten müssen sich in diesem Fall die Fahrten zur ambulanten Behandlung bereits vorher verordnen und von der Krankenkasse genehmigt lassen. Die ärztliche Verordnung sollten Versicherte der Krankenkasse frühzeitig vorlegen.
- Versicherte mit oben genanntem Schwerbehinderten-Ausweis oder Pflegegraden brauchen keine Genehmigung der Krankenkasse.
Fahren Patienten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem eigenen Auto, brauchen sie keine ärztliche Verordnung. Damit die Krankenkasse die Kosten erstattet, müssen Patienten beispielsweise Quittungen oder Fahrkarten sowie Anwesenheitsbescheinigungen der Klinik sammeln und bei der Krankenkasse einreichen. Die Krankenkassen informieren darüber, was genau sie für die Abrechnung brauchen.
Bei wem kann ich mich informieren?
- Geht es um die Verordnung von Krankenfahrten, ist die erste Ansprechperson die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, in Kliniken auch der Kliniksozialdienst.
- Möchten Versicherte Fragen der Genehmigung oder Erstattung klären, ist der erste Ansprechpartner die Krankenkasse.
- Allgemeine Informationen zu Fahrtkosten sowie Unterstützung bei Erstattungsanträgen erhalten Versicherte bei Krebsberatungsstellen, der Selbsthilfe oder bei Kliniksozialdiensten.
Muss ich eine Zuzahlung leisten?
Versicherte müssen einen Anteil der Fahrtkosten zuzahlen: Dabei beträgt die Zuzahlung 10 Prozent des Fahrpreises – mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Fahrt. Insgesamt müssen Versicherte aber nicht mehr zahlen als die Fahrt tatsächlich kostet.
Es gibt die Möglichkeit, sich von der Zuzahlung befreien zu lassen: Erreichen Krebserkrankte durch ihre Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres einen bestimmten Betrag, können sie bei der Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. Dieser Betrag, auch als Belastungsgrenze bezeichnet, hängt vom persönlichen Bruttoeinkommen ab.
Zuzahlungsbefreiung
Krebserkrankte erhalten nicht automatisch eine Nachricht, wenn sie eine Zuzahlungsbefreiung beantragen können. Um zu erfahren, ob sie ihre Belastungsgrenze erreicht haben, müssen sie den Antrag selbst stellen.
Was gilt für Fahrten zu einer klinischen Studie?
Die Fahrt zu einer klinischen Studie übernehmen Krankenkassen in der Regel nicht. Der Grund: die Teilnahme an einer Studie gehört nicht zu einer Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Vorab informieren: Patientinnen und Patienten sollten sich schon vor der Teilnahme an einer Studie beim Studienanbieter informieren, ob er die Fahrtkosten übernimmt.
Die Ausnahme: Trägt die Krankenkasse die Behandlungskosten für eine Studie, kann sie auch die Fahrtkosten übernehmen. Auch das sollten Krebserkrankte vorab mit dem Studienanbieter und ihrer Krankenkasse klären.
Müssen Betroffene die Fahrt zu einem weiter entfernten Krankenhaus selbst zahlen?
Möchte eine Krebspatientin oder ein Krebspatient auf eigenen Wunsch in eine weiter entfernte Klinik oder Praxis für die ambulante Therapie? Dann müssen sie die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst tragen.
Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten in der Regel nur zwischen dem üblichen Aufenthaltsort der Betroffenen und der nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeit. Denn: Sich auf eigenen Wunsch an einem weiter entfernten Ort behandeln zu lassen, ist keine "zwingende medizinische Notwendigkeit".
Ausnahme: Bietet die weiter entfernte Klinik oder Praxis eine passendere Therapie oder ein Medikament mit größeren Heilungschancen an, als das Behandlungszentrum vor Ort? Dann gilt das in der Regel als zwingend medizinischer Grund für eine Übernahme der Fahrtkosten durch die Krankenkasse.
Bekommen auch Begleitpersonen die Fahrtkosten bezahlt?
Krankenkassen übernehmen in der Regel nicht die Kosten für Personen, die eine Krebspatientin oder einen Krebspatienten zur ambulanten Therapie begleiten.
Die Krankenkassen übernehmen auch keine zusätzlichen Kosten: Damit sind die Fahrtkosten gemeint, die entstehen, wenn Begleitpersonen die Krebserkrankten mit dem privaten Auto zur ambulanten Therapie fahren und wieder abholen. Die Kosten für die zusätzliche Hin- und Rückfahrt müssen die Begleitpersonen in der Regel selbst tragen.
Zum Weiterlesen
Details zur Übernahme von Fahrtkosten sind in der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) geregelt.
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung § 60 Fahrkosten
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung § 61 Zuzahlungen
Informationen des Krebsinformationsdienstes